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Was ist die 2. Säule (Pensionskasse)?
Die 2. Säule ist Teil des 3-Säulen-Konzepts der Schweiz. In der 2. Säule sind Leistungen für die Pensionierung und im Falle von Tod und Invalidität versichert. Diese Leistungen werden durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber und die Angestellten gemeinsam finanziert.
Nach der Pensionierung decken die 1. und die 2. Säule etwa 60 % des letzten Lohnes ab. Oft reicht das aber nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen – und es entsteht eine Vorsorgelücke. Diese können Sie mit einer Vorsorge in der 3. Säule schliessen.
Finden Sie mit unserem Vorsorgecheck heraus, ob Sie Lücken in Ihrer persönlichen Vorsorge haben. Oder finden Sie es bei einer persönlichen Vorsorgeberatung heraus.
Ab welchem Einkommen muss ich in die Pensionskasse einzahlen? Und wer ist obligatorisch versichert?
AHV-pflichtige Angestellte, die pro Jahr einen Mindestjahreslohn von mehr als CHF 22 050.– (Stand 1.1.2024) aufweisen, sind obligatorisch in einer Pensionskasse versichert.
Selbstständigerwerbende und Angestellte, die nicht obligatorisch versichert sind, können sich freiwillig innerhalb der 2. Säule versichern. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen und den massgebenden Tageslohn übersteigen, sind bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
Ab welchem Alter ist man BVG-pflichtig?
Wie lange bin ich in der Pensionskasse (2.Säule) versichert?
Die obligatorische Versicherung in der 2. Säule beginnt, wenn Sie eine Stelle antreten, die nicht auf drei Monate begrenzt ist. Sie endet, wenn
- das ordentliche Rentenalter mit Alter 65 erreicht wird
- Sie weniger als CHF 22 050.– jährlich verdienen (Stand 1.1.2024) und somit die BVG-Eintrittsschwelle als Mindestjahreslohn nicht erreichen
- das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird
Was ist der obligatorisch versicherte Lohn in der Pensionskasse?
Berechnet wird der versicherte Lohn innerhalb der 2. Säule, indem vom AHV-pflichtigen Jahreslohn der Koordinationsabzug von CHF 25 725.– abgezogen wird. Der Lohnanteil, der die BVG-Obergrenze von CHF 88 200.– übersteigt, ist nicht obligatorisch versichert. Grundsätzlich bewegt sich der versicherte Lohn somit zwischen CHF 25 725.– und CHF 88 200.–.
Erreicht der so berechnete versicherte Lohn den Betrag von CHF 3675.– nicht, so wird er auf diesen Betrag aufgerundet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der AHV-Jahreslohn geringer ist als der Koordinationsabzug.
Die erwähnten Werte sind seit 1.1.2024 gültig. Sie werden in der Regel aufgrund bei Erhöhung der AHV-Rentenzahlung angepasst.
Wie setzen sich die Beiträge für die Pensionskasse (2.Säule) zusammen?
Angestellte und Arbeitgeber zahlen gemeinsam in die Pensionskasse ein. Dabei müssen die Beiträge des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner erwerbstätigen Angestellten. Der Arbeitgeber zieht die Pensionskassenbeiträge der Angestellten jeden Monat vom Lohn ab und überweist sie zusammen mit seinem Anteil in die Pensionskasse.
Der zu berechnende Beitrag setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
Altersgutschriften
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Alter | % des versicherten Lohnes |
25-34 | 7 % |
35-44 | 10 % |
45-54 | 15 % |
55-65 | 18 % |
Risikoprämien
Sicherheitsfonds
Welche Leistungen sind in der 2. Säule (Pensionskasse) versichert?
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Ereignis | Rente | Leistung |
Pensionierung |
Altersrente (wenn die versicherte Person pensioniert wird) |
6,8 % des gemäss Gesetz angesparten Altersguthabens. |
Pensionierten-Kinderrente |
Pro Kind werden zusätzlich 20 % der Altersrente ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs. |
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Invalidität |
Invalidenrente (falls die versicherte Person vor der Pensionierung invalide wird) |
6.8 % des vorhandenen Altersguthabens zum Zeitpunkt der Invalidität sowie der künfitgen Altersgutschriften ohne Zins |
Invaliden-Kinderrente |
Pro Kind werden zusätzlich 20 % der Invalidenrente ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs. |
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Todesfall |
Witwen-/Witwerrente (falls die versicherte Person verheiratet ist und vor der Pensionierung stirbt) |
60 % der Alters- bzw. Invalidenrente. Wird in folgenden Fällen an die Witwe oder den Witwer bezahlt:
Geschiedene Personen erhalten die Rente, falls die verstorbene Person unterhaltspflichtig war und die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte. In allen anderen Fällen erhält die hinterbliebene Person eine einmalige Abfindung von 3 Jahresrenten. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist der eingetragene Partner dem Ehegatten gleichgestellt. |
Waisenrente |
Pro Kind werden zusätzlich 20 % der Alters- bzw. Invalidenrente ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
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Wird meine Rente an die Teuerung angepasst?
Kann ich die Pensionskasse für Wohneigentum verwenden?
Für die Finanzierung von Wohneigentum können Sie Mittel aus Ihrer Pensionskasse verwenden – entweder als Vorbezug oder als Verpfändung:
- Vorbezug aus der Pensionskasse: Gemäss Gesetz können Sie Ihr angespartes Altersguthaben für selbstbewohntes Wohneigentum vorbeziehen. Und zwar alle fünf Jahre und bis zu drei Jahre vor der Pensionierung. Der Mindestbetrag für den Vorbezug ist CHF 20 000.–.
- Verpfändung aus der Pensionskasse: Zugunsten von Wohneigentum für den eigenen Bedarf können Sie entweder Ihr angespartes Altersguthaben oder Ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfänden – also Ihre Invaliden- oder Todesfallleistung aus der 2. Säule.
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden
Die berufliche Vorsorge ist die 2. Säule des 3-Säulen-Systems in der Schweiz. Angestellte mit einem Jahreslohn von mehr als CHF 22 050.– sind in der Regel ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Stand 1.1.2024). Und ab dem 1. Januar nach ihrem 24. Geburtstag beginnt der Sparprozess für Altersleistungen zusätzlich für die Altersleistungen bis zur Pensionierung. Die berufliche Vorsorge soll sicherstellen, dass die Versicherten und deren Angehörige den gewohnten Lebensstandard im Alter, bei Invalidität und im Todesfall fortsetzen können. Die Leistungen aus den ersten beiden Säulen betragen in der Regel aber nur 60 % des letzten Lohns. Daher empfiehlt es sich, in der 3. Säule privat vorzusorgen.
Die private Vorsorge bildet die 3. Säule im 3-Säulen-Konzept der Schweiz und besteht aus der Säule 3a und Säule 3b. In die Säule 3a können alle Erwerbstätigen in der Schweiz bis zu einem Maximalbetrag einzahlen und damit Steuern sparen. Die Säule 3b zählt zur freien Vorsorge. Hier kann jeder und jede einzahlen und es gilt kein Maximalbetrag.
Einzahlungen in die 3. Säule sind freiwillig. Sie dient dazu, mögliche Einkommenslücken bei Pensionierung und im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Tod individuell zu schliessen.
- Pensionskassen-Beiträge: Die geleisteten Beiträge der Arbeitnehmenden an die Pensionskasse können bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abgezogen werden.
- Leistungen aus der 2. Säule: Renten aus der 2. Säule sind als Einkommen steuerbar. Kapitalbezüge dagegen werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem privilegierten Spezialsatz besteuert.
- Vorbezug für Wohneigentum: Ein Vorbezug aus der 2. Säule wird als Kapitalbezug besteuert. Bei allfälliger Rückzahlung eines Vorbezugs kann die damals bezahlte Steuer ohne Zins zurückverlangt werden.
Verlassen Sie ein Unternehmen, so treten Sie zugleich aus der Pensionskasse Ihres beitragspflichtigen Arbeitgebers aus. Beim Austritt aus der Pensionskasse haben Sie Anrecht auf das volle bis zum Austritt erworbene Altersguthaben.
Das Guthaben wird an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Wenn Sie keine neue Stelle antreten, können Sie Ihre Altersguthaben der 2. Säule auch auf ein Freizügigkeitskonto oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen. Wenn Sie keine Freizügigkeitseinrichtung und keine Pensionskasse angeben, wird Ihr Guthaben frühestens nach sechs Monaten ab Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen.
Zudem ist eine Barauszahlung des Altersguthabens grundsätzlich in folgenden Fällen möglich:
- Wenn Ihre Austrittsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag beträgt
- Wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen
- Wenn Sie definitiv ins Ausland ausreisen
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