Die 2. Säule ist Teil des 3-Säulen-Konzepts der Schweiz. In der 2. Säule sind Leistungen für die Pensionierung und im Falle von Tod und Invalidität versichert. Diese Leistungen werden durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber und die Angestellten gemeinsam finanziert.
Nach der Pensionierung decken die 1. und die 2. Säule etwa 60 % des letzten Lohnes ab. Oft reicht das aber nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen – und es entsteht eine Vorsorgelücke. Diese können Sie mit einer Vorsorge in der 3. Säule schliessen.
AHV-pflichtige Angestellte, die pro Jahr einen Mindestjahreslohn von mehr als CHF 22 050.– (Stand 1.1.2023) aufweisen, sind obligatorisch in einer Pensionskasse versichert.
Selbstständigerwerbende und Angestellte, die nicht obligatorisch versichert sind, können sich freiwillig innerhalb der 2. Säule versichern. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen und den massgebenden Tageslohn übersteigen, sind bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
Die obligatorische Versicherung in der 2. Säule beginnt, wenn Sie eine Stelle antreten, die nicht auf drei Monate begrenzt ist. Sie endet, wenn
Berechnet wird der versicherte Lohn innerhalb der 2. Säule, indem vom AHV-pflichtigen Jahreslohn der Koordinationsabzug von CHF 25 725.– abgezogen wird. Der Lohnanteil, der die BVG-Obergrenze von CHF 88 200.– übersteigt, ist nicht obligatorisch versichert. Grundsätzlich bewegt sich der versicherte Lohn somit zwischen CHF 25 725.– und CHF 88 200.–.
Erreicht der so berechnete versicherte Lohn den Betrag von CHF 3675.– nicht, so wird er auf diesen Betrag aufgerundet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der AHV-Jahreslohn geringer ist als der Koordinationsabzug.
Die erwähnten Werte sind seit 1.1.2023 gültig. Sie werden in der Regel aufgrund bei Erhöhung der AHV-Rentenzahlung angepasst.
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Alter | % des versicherten Lohnes |
25-34 | 7 % |
35-44 | 10 % |
45-54 | 15 % |
55-65 | 18 % |
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Ereignis | Rente | Leistung |
Pensionierung |
Altersrente (wenn die versicherte Person pensioniert wird) |
6,8 % des gemäss Gesetz angesparten Altersguthabens. |
Pensionierten-Kinderrente |
Pro Kind werden zusätzlich 20 % der Altersrente ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs. |
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Invalidität |
Invalidenrente (falls die versicherte Person vor der Pensionierung invalide wird) |
6.8 % des vorhandenen Altersguthabens zum Zeitpunkt der Invalidität sowie der künfitgen Altersgutschriften ohne Zins |
Invaliden-Kinderrente |
Pro Kind werden zusätzlich 20 % der Invalidenrente ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs. |
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Todesfall |
Witwen-/Witwerrente (falls die versicherte Person verheiratet ist und vor der Pensionierung stirbt) |
60 % der Alters- bzw. Invalidenrente. Wird in folgenden Fällen an die Witwe oder den Witwer bezahlt:
Geschiedene Personen erhalten die Rente, falls die verstorbene Person unterhaltspflichtig war und die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte. In allen anderen Fällen erhält die hinterbliebene Person eine einmalige Abfindung von 3 Jahresrenten. Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist der eingetragene Partner dem Ehegatten gleichgestellt. |
Waisenrente |
Pro Kind werden zusätzlich 20 % der Alters- bzw. Invalidenrente ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.
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Für die Finanzierung von Wohneigentum können Sie Mittel aus Ihrer Pensionskasse verwenden – entweder als Vorbezug oder als Verpfändung:
Die berufliche Vorsorge ist die 2. Säule des 3-Säulen-Systems in der Schweiz. Angestellte mit einem Jahreslohn von mehr als CHF 22 050.– sind in der Regel ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Stand 1.1.2023). Und ab dem 1. Januar nach ihrem 24. Geburtstag beginnt der Sparprozess für Altersleistungen zusätzlich für die Altersleistungen bis zur Pensionierung. Die berufliche Vorsorge soll sicherstellen, dass die Versicherten und deren Angehörige den gewohnten Lebensstandard im Alter, bei Invalidität und im Todesfall fortsetzen können. Die Leistungen aus den ersten beiden Säulen betragen in der Regel aber nur 60 % des letzten Lohns. Daher empfiehlt es sich, in der 3. Säule privat vorzusorgen.
Die private Vorsorge bildet die 3. Säule im 3-Säulen-Konzept der Schweiz und besteht aus der Säule 3a und Säule 3b. In die Säule 3a können alle Erwerbstätigen in der Schweiz bis zu einem Maximalbetrag einzahlen und damit Steuern sparen. Die Säule 3b zählt zur freien Vorsorge. Hier kann jeder und jede einzahlen und es gilt kein Maximalbetrag.
Einzahlungen in die 3. Säule sind freiwillig. Sie dient dazu, mögliche Einkommenslücken bei Pensionierung und im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Tod individuell zu schliessen. Finden Sie mit unserem Vorsorgecheck heraus, ob Sie Lücken in Ihrer persönlichen Vorsorge haben. Oder finden Sie es bei einer persönlichen Vorsorgeberatung heraus.
Verlassen Sie ein Unternehmen, so treten Sie zugleich aus der Pensionskasse Ihres beitragspflichtigen Arbeitgebers aus. Beim Austritt aus der Pensionskasse haben Sie Anrecht auf das volle bis zum Austritt erworbene Altersguthaben.
Das Guthaben wird an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Wenn Sie keine neue Stelle antreten, können Sie Ihre Altersguthaben der 2. Säule auch auf ein Freizügigkeitskonto oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen. Wenn Sie keine Freizügigkeitseinrichtung und keine Pensionskasse angeben, wird Ihr Guthaben frühestens nach sechs Monaten ab Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen.
Zudem ist eine Barauszahlung des Altersguthabens grundsätzlich in folgenden Fällen möglich: