Die 2. Säule ist Teil des 3-Säulen-Konzepts der Schweiz. In der 2. Säule sind Leistungen für die Pensionierung und im Falle von Tod und Invalidität versichert. Diese Leistungen werden durch den Arbeitgeber und die Angestellten gemeinsam finanziert.
Nach der Pensionierung decken die 1. und die 2. Säule etwa 60 % des letzten Lohnes ab. Oft reicht das aber nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen – und es entsteht eine Vorsorgelücke. Diese können Sie mit einer Vorsorge in der 3. Säule schliessen.
AHV-pflichtige Angestellte, die pro Jahr mehr als CHF 22 050.– (Stand 1.1.2023) verdienen, sind obligatorisch in einer Pensionskasse versichert.
Selbstständige, Arbeitgeber und Angestellte, die nicht obligatorisch versichert sind, können sich freiwillig innerhalb der 2. Säule versichern. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen und den massgebenden Tageslohn übersteigen, sind bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert.
Die obligatorische Versicherung in der 2. Säule beginnt, wenn Sie eine Stelle antreten, die nicht auf drei Monate begrenzt ist. Sie endet, wenn
Berechnet wird der versicherte Lohn, indem vom AHV-pflichtigen Jahreslohn der Koordinationsabzug von CHF 25 725.– abgezogen wird. Der Lohnanteil, der die BVG-Obergrenze von CHF 88 200.– übersteigt, ist nicht obligatorisch versichert. Grundsätzlich bewegt sich der versicherte Lohn somit zwischen CHF 25 725.– und CHF 88 200.–.
Erreicht der so berechnete versicherte Lohn den Betrag von CHF 3675.– nicht, so wird er auf diesen Betrag aufgerundet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der AHV-Jahreslohn geringer ist als der Koordinationsabzug.
Die erwähnten Werte sind seit 1.1.2023 gültig. Sie werden in der Regel bei Erhöhung der AHV-Renten angepasst.
Verlassen Sie ein Unternehmen, so treten Sie zugleich aus der Pensionskasse Ihres Arbeitgebers aus. Beim Austritt aus der Pensionskasse haben Sie Anrecht auf das volle bis zum Austritt erworbene Altersguthaben.
Das Guthaben wird an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Wenn Sie keine neue Stelle antreten, können Sie Ihre Altersguthaben auch an eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen. Wenn Sie keine Freizügigkeitseinrichtung und keine Pensionskasse angeben, wird Ihr Guthaben frühestens nach sechs Monaten ab Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen.
Zudem ist eine Barauszahlung des Altersguthabens in folgenden Fällen möglich:
Für die Finanzierung von Wohneigentum können Sie Mittel aus Ihrer Pensionskasse verwenden – entweder als Vorbezug oder als Verpfändung: