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Die 2. Säule: Berufliche Vorsorge (BVG)

Themen

  • In der 2. Säule sind Leistungen für die Pensionierung und im Falle von Tod und Invalidität versichert.
  • Diese Leistungen werden durch den Arbeitgeber und die Angestellten gemeinsam finanziert.
  • Grundsätzlich werden die Leistungen der 2. Säule als Rente ausbezahlt. Bei der Pensionierung können Sie das angesparte Guthaben auch als Kapital oder Mischform beziehen.
Die 2. Säule, auch Pensionskasse oder berufliche Vorsorge genannt, ergänzt die Leistungen der AHV/IV. Sie wird im Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (BVG) geregelt. Zusammen mit der 1. Säule soll die 2. Säule in der Schweiz dafür sorgen, dass der gewohnte Lebensstandard von Erwerbstätigen auch nach der Pensionierung beibehalten werden kann.

Die 2. Säule ist Teil des 3-Säulen-Konzepts der Schweiz. In der 2. Säule sind Leistungen für die Pensionierung und im Falle von Tod und Invalidität versichert. Diese Leistungen werden durch die beitragspflichtigen Arbeitgeber und die Angestellten gemeinsam finanziert.

Nach der Pensionierung decken die 1. und die 2. Säule etwa 60 % des letzten Lohnes ab. Oft reicht das aber nicht aus, um den gewohnten Lebensstandard weiterzuführen – und es entsteht eine Vorsorgelücke. Diese können Sie mit einer Vorsorge in der 3. Säule schliessen.

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Grafik: Vorsorgelücke

AHV-pflichtige Angestellte, die pro Jahr einen Mindestjahreslohn von mehr als CHF 22 050.– (Stand 1.1.2024) aufweisen, sind obligatorisch in einer Pensionskasse versichert.

Selbstständigerwerbende und Angestellte, die nicht obligatorisch versichert sind, können sich freiwillig innerhalb der 2. Säule versichern. Arbeitslose, die Arbeitslosengeld beziehen und den massgebenden Tageslohn übersteigen, sind bei der Auffangeinrichtung für die Risiken Tod und Invalidität versichert.

Für Selbstständige ohne Angestellte bieten wir eine attraktive Pensionskassen-Lösung.
Grob gesagt beginnt man ab 18 Jahren in die Pensionskasse (2.Säule) einzuzahlen bzw. ab dem 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahrs. Dabei werden zuerst nur Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität fällig. Ab 25 Jahren bzw. ab dem 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahrs auch für die Altersvorsorge.

Die obligatorische Versicherung in der 2. Säule beginnt, wenn Sie eine Stelle antreten, die nicht auf drei Monate begrenzt ist. Sie endet, wenn

  • das ordentliche Rentenalter mit Alter 65 erreicht wird
  • Sie weniger als CHF 22 050.– jährlich verdienen (Stand 1.1.2024) und somit die BVG-Eintrittsschwelle als Mindestjahreslohn nicht erreichen
  • das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird
Treten Sie nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht sofort einer neuen Pensionskasse bei, sind Sie bei Ihrer bisherigen Pensionskasse für die Risiken Tod und Invalidität für noch maximal einen Monat versichert.
Der obligatorisch versicherte Lohn ist die Basis für die Beiträge in die Pensionskasse. So werden beispielsweise die Altersgutschriften anhand des versicherten Lohns festgelegt.
Grafik: Vorsorgelücke

Berechnet wird der versicherte Lohn innerhalb der 2. Säule, indem vom AHV-pflichtigen Jahreslohn der Koordinationsabzug von CHF 25 725.– abgezogen wird. Der Lohnanteil, der die BVG-Obergrenze von CHF 88 200.– übersteigt, ist nicht obligatorisch versichert. Grundsätzlich bewegt sich der versicherte Lohn somit zwischen CHF 25 725.– und CHF 88 200.–.

Erreicht der so berechnete versicherte Lohn den Betrag von CHF 3675.– nicht, so wird er auf diesen Betrag aufgerundet. Das ist beispielsweise der Fall, wenn der AHV-Jahreslohn geringer ist als der Koordinationsabzug.

Die erwähnten Werte sind seit 1.1.2024 gültig. Sie werden in der Regel aufgrund bei Erhöhung der AHV-Rentenzahlung angepasst.

Angestellte und Arbeitgeber zahlen gemeinsam in die Pensionskasse ein. Dabei müssen die Beiträge des Arbeitgebers mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner erwerbstätigen Angestellten. Der Arbeitgeber zieht die Pensionskassenbeiträge der Angestellten jeden Monat vom Lohn ab und überweist sie zusammen mit seinem Anteil in die Pensionskasse.

Der zu berechnende Beitrag setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:

Die Höhe der Altersgutschrift ist abhängig von Ihrem Alter und wird in Prozenten des versicherten Lohnes berechnet. Die Summe der Altersgutschriften bildet das BVG-Altersguthaben auf Ihrem Alterskonto. Dieses angesparte BVG-Altersguthaben wird bis zur Pensionierung mindestens mit dem gesetzlich vorgegebenen Mindestzins verzinst.

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Alter % des versicherten Lohnes
25-34 7 %
35-44 10 %
45-54 15 %
55-65 18 %
Die Höhe Ihrer Risikoprämie hängt von den versicherten Risiken ab. Sie wird für die Finanzierung der Renten bei Tod und Invalidität verwendet.
Dieser Beitrag wird dem Sicherheitsfonds weitergeleitet. Damit werden beispielsweise die Leistungen sichergestellt, falls der Arbeitgeber oder die Pensionskasse zahlungsunfähig wird. Die Beitragssätze werden jährlich vom Sicherheitsfonds vorgegeben.
Sie erhalten jedes Jahr einen aktuellen Pensionskassenausweis, auch Vorsorgeausweis genannt. Er gibt Auskunft über die voraussichtlichen Leistungen. Laut Gesetz sind folgende Leistungen obligatorisch:

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Ereignis Rente Leistung
Pensionierung

Altersrente (wenn die versicherte Person pensioniert wird)

6,8 % des gemäss Gesetz angesparten Altersguthabens.
 

Pensionierten-Kinderrente

Pro Kind werden zusätzlich 20 % der Altersrente ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.

Invalidität

Invalidenrente (falls die versicherte Person vor der Pensionierung invalide wird)

6.8 % des vorhandenen Altersguthabens zum Zeitpunkt der Invalidität sowie der künfitgen Altersgutschriften ohne Zins
 

Invaliden-Kinderrente

Pro Kind werden zusätzlich 20 % der Invalidenrente ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs.

Todesfall

Witwen-/Witwerrente (falls die versicherte Person verheiratet ist und vor der Pensionierung stirbt)

60 % der Alters- bzw. Invalidenrente. Wird in folgenden Fällen an die Witwe oder den Witwer bezahlt:

  • falls er oder sie für gemeinsame Kinder aufkommen muss oder
  • falls er oder sie älter als 45 ist und die Ehe mindestens 5 Jahre dauerte. 

Geschiedene Personen erhalten die Rente, falls die verstorbene Person unterhaltspflichtig war und die Ehe mindestens 10 Jahre dauerte. 

In allen anderen Fällen erhält die hinterbliebene Person eine einmalige Abfindung von 3 Jahresrenten. 

Bei gleichgeschlechtlichen Paaren ist der eingetragene Partner dem Ehegatten gleichgestellt.

 

Waisenrente

Pro Kind werden zusätzlich 20 % der Alters- bzw. Invalidenrente ausbezahlt, bis das Kind volljährig ist oder bis zum Abschluss der Ausbildung. Längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Altersjahrs. 

 

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden erstmals nach dreijähriger Laufzeit und danach alle zwei Jahre an die Teuerung angepasst. Laufende Altersrenten sowie überobligatorische Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse an die Teuerung angepasst.

Für die Finanzierung von Wohneigentum können Sie Mittel aus Ihrer Pensionskasse verwenden – entweder als Vorbezug oder als Verpfändung:

  • Vorbezug aus der Pensionskasse: Gemäss Gesetz können Sie Ihr angespartes Altersguthaben für selbstbewohntes Wohneigentum vorbeziehen. Und zwar alle fünf Jahre und bis zu drei Jahre vor der Pensionierung. Der Mindestbetrag für den Vorbezug ist CHF 20 000.–.
  • Verpfändung aus der Pensionskasse: Zugunsten von Wohneigentum für den eigenen Bedarf können Sie entweder Ihr angespartes Altersguthaben oder Ihren Anspruch auf Vorsorgeleistungen verpfänden – also Ihre Invaliden- oder Todesfallleistung aus der 2. Säule.
Eliane, Segmentmanagerin Einzelleben, Allianz Suisse
Eliane
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden

Eliane hat einen Master in Business Administration und über 14 Jahre Versicherungserfahrung. In Ihrer Freizeit bereitet sie sich auf den nächsten Rugby-Match vor oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz.
FAQ

Die berufliche Vorsorge ist die 2. Säule des 3-Säulen-Systems in der Schweiz. Angestellte mit einem Jahreslohn von mehr als CHF 22 050.– sind in der Regel ab dem 1. Januar nach ihrem 17. Geburtstag gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert (Stand 1.1.2024). Und ab dem 1. Januar nach ihrem 24. Geburtstag beginnt der Sparprozess für Altersleistungen zusätzlich für die Altersleistungen bis zur Pensionierung. Die berufliche Vorsorge soll sicherstellen, dass die Versicherten und deren Angehörige den gewohnten Lebensstandard im Alter, bei Invalidität und im Todesfall fortsetzen können. Die Leistungen aus den ersten beiden Säulen betragen in der Regel aber nur 60 % des letzten Lohns. Daher empfiehlt es sich, in der 3. Säule privat vorzusorgen. 

Die private Vorsorge bildet die 3. Säule im 3-Säulen-Konzept der Schweiz und besteht aus der Säule 3a und Säule 3b. In die Säule 3a können alle Erwerbstätigen in der Schweiz bis zu einem Maximalbetrag einzahlen und damit Steuern sparen. Die Säule 3b zählt zur freien Vorsorge. Hier kann jeder und jede einzahlen und es gilt kein Maximalbetrag. 

Einzahlungen in die 3. Säule sind freiwillig. Sie dient dazu, mögliche Einkommenslücken bei Pensionierung und im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Tod individuell zu schliessen.

In der Regel können Sie das Geld aus Ihrer 2. Säule frühestens ab einem Alter von 58 Jahren beziehen – entweder als Kapital, als Rente oder als Kombination aus beidem. Sollten Sie sich selbstständig machen, auswandern oder Wohneigentum kaufen, können Sie Ihr Erspartes auch vorzeitig auszahlen lassen.  
Grundsätzlich werden die Leistungen der 2. Säule als Rente bezogen. Bei der Pensionierung können Sie das angesparte Guthaben auch als Kapital beziehen. Entweder als Ganzes oder als Mischform aus Rente und Kapital. Die Details sind im Vorsorgereglement festgehalten.
Wenn Sie eine Kapitalauszahlung wünschen, müssen Sie dies schriftlich bei der Pensionskasse beantragen.
  • Pensionskassen-Beiträge: Die geleisteten Beiträge der Arbeitnehmenden an die Pensionskasse können bei den direkten Steuern des Bundes, der Kantone und der Gemeinden abgezogen werden.
  • Leistungen aus der 2. Säule: Renten aus der 2. Säule sind als Einkommen steuerbar. Kapitalbezüge dagegen werden getrennt vom übrigen Einkommen zu einem privilegierten Spezialsatz besteuert.
  • Vorbezug für Wohneigentum: Ein Vorbezug aus der 2. Säule wird als Kapitalbezug besteuert. Bei allfälliger Rückzahlung eines Vorbezugs kann die damals bezahlte Steuer ohne Zins zurückverlangt werden.

Verlassen Sie ein Unternehmen, so treten Sie zugleich aus der Pensionskasse Ihres beitragspflichtigen Arbeitgebers aus. Beim Austritt aus der Pensionskasse haben Sie Anrecht auf das volle bis zum Austritt erworbene Altersguthaben.

Das Guthaben wird an die Pensionskasse des neuen Arbeitgebers überwiesen. Wenn Sie keine neue Stelle antreten, können Sie Ihre Altersguthaben der 2. Säule auch auf ein Freizügigkeitskonto oder an eine Freizügigkeitseinrichtung überweisen. Wenn Sie keine Freizügigkeitseinrichtung und keine Pensionskasse angeben, wird Ihr Guthaben frühestens nach sechs Monaten ab Austritt an die Auffangeinrichtung überwiesen.

Zudem ist eine Barauszahlung des Altersguthabens grundsätzlich in folgenden Fällen möglich:

  • Wenn Ihre Austrittsleistung weniger als Ihr Jahresbeitrag beträgt
  • Wenn Sie eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen
  • Wenn Sie definitiv ins Ausland ausreisen

 

Bei einer Ausreise in ein EU-/EFTA-Land hängt die Barauszahlung des BVG-Guthabens davon ab, ob Sie in diesem Land obligatorisch versichert sind. Sollte eine Barauszahlung nicht möglich sein, bleibt Ihr Guthaben bis zur Pensionierung bei einer Freizügigkeitseinrichtung in der Schweiz. Weitere Informationen dazu finden Sie beim BVG-Sicherheitsfonds.
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