Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat. Besonderheiten und Unterschiede.

  • Seit dem 1. Juli 2022 gilt die Ehe für alle – gleichgeschlechtliche Paare dürfen zivil heiraten.
  • Die Vorsorgeregelung ist bei Ehepaaren, eingetragenen Partnerschaften und Konkubinatspaaren unterschiedlich.
  • Mit einem Vorsorgeauftrag wird festgelegt, wer in Ihrem Namen handeln kann, sollten Sie urteilsunfähig werden.
  • Im Konkubinat gibt es für die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch.

Frau und Mann, Frau und Frau, Mann und Mann und alles dazwischen. Die Liebe macht da keinen Unterschied. Die Vorsorgeregelung dagegen schon.

Zwar sind Ehe und eingetragene Partnerschaft rechtlich gleichgestellt, aber beispielsweise im Güter- und Erbrecht wird differenziert. Welche Besonderheiten es bei der Rechtlichen Vorsorge oder der Privaten Altersvorsorge gibt und was es hinsichtlich gemeinsamer Kinder zu beachten gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Damit Sie in der Liebe nur schöne Überraschungen erleben.

Laut Gesetz ist die Ehe eine rechtlich geschützte Verbindung zweier Personen, die ab dem 18. Lebensjahr geschlossen werden kann. Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz zivil heiraten oder die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen und somit im Grossen und Ganzen dieselben Rechte geniessen. 

Für Ehepaare gilt:

Eine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.

  • Wer darf Ihre Post öffnen? Wer die Rechnungen bezahlen und die Steuererklärung ausfüllen? Mit einem Vorsorgeauftrag definieren Sie Ihre Stellvertretung in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen.

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  • Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie über die gewünschten medizinischen Massnahmen, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können – etwa bezüglich Reanimation, künstlicher Ernährung oder Beatmung. Ausserdem legen Sie fest, wer für Sie im Ernstfall entscheiden darf. Ohne Patientenverfügung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand ernennen, der anstelle der Ehegattin oder des Ehegatten entscheidet

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Nach dem Tod gehen das gesamte Vermögen sowie allfällige Schulden des oder der Verstorbenen auf die Erbinnen und Erben über. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag entscheiden Sie selbst über die Verteilung Ihres Erbes und sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille eingehalten wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt.

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  • Vermögen und allfällige Schulden: Die Ehegattin oder der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder sind Haupterben
  • Eigenheim und Hausrat: Das Eigenheim sowie der Hausrat werden dem oder der Überlebenden zugewiesen, falls er oder sie das wünscht. Dabei gilt es allerdings allfällige Pflichtteile zu beachten.
  • Leistungen aus der 1. und 2. Säule: Der überlebende Gatte oder die überlebende Gattin erhält eine AHV-Hinterlassenenrente sowie bei ehemals Erwerbstätigen eine BVG-Hinterlassenenrente. Der überlebende Gatte erhält eine AHV-Hinterlassenenrente nur, wenn er Kinder unter 18 Jahren hat. Auch wenn der verstorbene Ehegatte oder die verstorbene Ehegattin bereits pensioniert war, besteht Anspruch auf die Renten. Das BVG sieht eine Witwen- oder Witwerrente vor, wenn entweder die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss – oder wenn das 45. Lebensjahr zurückgelegt wurde und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
  • Leistungen aus der 3. Säule: Leistungen aus der 3. Säule: In der privaten Vorsorge ist die Begünstigung unterschiedlich geregelt. In der Säule 3a steht immer der Ehegatte oder die Ehegattin an erster Stelle, an zweiter Stelle folgen Kinder, massgeblich unterstützte Personen oder ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin. Und ab der dritten Stelle kann flexibel zwischen den Eltern, den Geschwistern oder übrigen Erbinnen und Erben gewählt werden. In der Säule 3b kann die Begünstigung bereits ab der ersten Stelle flexibel gestaltet werden.
Der sogenannte Güterstand entscheidet darüber, wie das gemeinsame Vermögen bei einer Scheidung aufgeteilt wird. Schliessen Ehegatten keinen Ehevertrag, so gilt die Errungenschaftsbeteiligung. Das heisst, dass das während der Ehe gemeinsam ersparte Vermögen je zur Hälfte aufgeteilt wird.
Gut zu wissen:
Mit einem freiwilligen Ehevertrag können sich die Ehegatten auch auf einen anderen Güterstand wie etwa die Gütertrennung einigen. Dabei verwalten beide ihr eigenes Vermögen und verfügen selbst darüber. Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule können mit einem Ehevertrag jedoch nicht beeinflusst werden.
  • Das in die Ehe mitgebrachte Vermögen ist Eigengut, das die Ehegattin und der Ehegatte für sich behalten. Das Gleiche gilt für erhaltene Erbschaften und Schenkungen während der Ehe.
  • Nachehelicher Unterhalt und Alimente: Das Gericht entscheidet, ob und in welcher Höhe ein nachehelicher Unterhalt bzw. Alimente bezahlt werden müssen.
  • Leistungen aus der 1. Säule: Gemäss dem sogenannten AHV-Splitting wird die AHV-Rente bei einer Scheidung aufgeteilt, sofern beide Ehegatten Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben. AHV-Gutschriften und Einkommen werden in Bezug auf die Ehedauer zur Berechnung der AHV-Rente aufgeteilt.
  • Leistungen aus der 2. Säule: Das Pensionskassenvermögen wird gesplittet und zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartnern aufgeteilt. Ausgenommen sind diejenigen Vorsorgevermögen inklusive Verzinsung, die vor der Heirat für das Alter gespart wurden.

Gemäss Gesetz wird das Kindesverhältnis zwischen Kind und Vater mit der Ehe zwischen Vater und Mutter begründet. Es gilt somit die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Ehemannes.

  • Im Rahmen der elterlichen Sorge sind in der Regel beide Ehegatten auch nach der Scheidung für das gemeinsame Kind verantwortlich.
  • Wenn eine Gattin oder ein Gatte ein Kind in die Ehe mitbringt, übernimmt der andere Gatte die Vertretung in der Ausübung der elterlichen Sorge. Aber nur, wenn es die Umstände erfordern.
  • Beide Ehegatten haben eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Kindern. Jeder Ehegatte hat dabei auch dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen.
  • Eine gemeinschaftliche Adoption und Stiefkindadoption ist möglich.
  • Zugang zur Fortpflanzungsmedizin wie künstliche Befruchtung sowie Verwendung von gespendeten Samenzellen ist erlaubt.
Ehegatten werden gemeinsam besteuert.
Damit gleichgeschlechtliche Paare grösstenteils dieselben Rechte geniessen wie Ehepaare, müssen sie ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt eintragen lassen, mindestens 18 Jahre alt sein und in der Schweiz wohnen. Lediglich beim Güterrecht, beim Erbrecht und beim Thema Kinder bleiben Unterschiede zwischen der Ehe und der eingetragenen Partnerschaft bestehen. Partnerschaften können seit dem 1. Juli 2022 nicht mehr neu eingetragen werden. Sie dürfen – müssen aber nicht – in eine Ehe umgewandelt werden. 
Eine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.
  • Wer darf Ihre Post öffnen? Wer die Rechnungen bezahlen und die Steuererklärung ausfüllen? Mit einem Vorsorgeauftrag definieren Sie Ihre Stellvertretung in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen.

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  • Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie über die gewünschten medizinischen Massnahmen, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können – etwa bezüglich Reanimation, künstlicher Ernährung oder Beatmung. Ausserdem legen Sie fest, wer für Sie im Ernstfall entscheiden darf. Ohne Patientenverfügung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand ernennen, der anstelle der Partnerin oder des Partners entscheidet.

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Nach dem Tod gehen das gesamte Vermögen sowie allfällige Schulden des oder der Verstorbenen auf die Erbinnen und Erben über. Mit einem Testament oder einem Erbvertrag entscheiden Sie selbst über die Verteilung Ihres Erbes und sorgen dafür, dass Ihr letzter Wille eingehalten wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt.

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  • Vermögen und allfällige Schulden: Die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner und die gemeinsamen Kinder sind Haupterben.
  • Eigenheim und Hausrat: Das Eigenheim sowie der Hausrat werden der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner zugewiesen, falls er oder sie das wünscht. Dabei gilt es allerdings allfällige Pflichtteile zu beachten.
  • Leistungen aus der 1. und 2. Säule: Die überlebende Partnerin oder der überlebende Partner erhält eine AHV-Hinterlassenenrente sowie bei ehemals Erwerbstätigen eine BVG-Hinterlassenenrente. Der überlebende Partner erhält eine AHV-Hinterlassenenrente nur, wenn er Kinder unter 18 Jahren hat. Auch wenn der verstorbene eingetragene Partner oder die verstorbene eingetragene Partnerin bereits pensioniert war, besteht Anspruch auf die Renten. Die BVG-Hinterlassenenrente wird ausbezahlt, wenn der überlebende eingetragene Partner oder die überlebende eingetragene Partnerin für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder wenn das 45. Lebensjahr zurückgelegt wurde sowie die eingetragene Partnerschaft mindestens fünf Jahre gedauert hat.
  • Leistungen aus der 3. Säule: In der privaten Vorsorge ist die Begünstigung unterschiedlich geregelt. In der Säule 3a steht immer die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner an erster Stelle, an zweiter Stelle folgen die Kinder, massgeblich unterstützte Personen oder ein Lebenspartner oder eine Lebenspartnerin. Und ab der dritten Stelle kann flexibel zwischen den Eltern, den Geschwistern oder übrigen Erbinnen und Erben eine beliebige Person gewählt werden. In der Säule 3b kann die Begünstigung bereits ab der ersten Stelle flexibel gestaltet werden.
Mit einem Vermögensvertrag wird der Güterstand zu Beginn der eingetragenen Partnerschaft festgelegt. Dieser entscheidet darüber, wie das gemeinsame Vermögen bei einer Auflösung der eingetragenen Partnerschaft aufgeteilt wird. Ohne Vertrag gilt im Fall einer Auflösung grundsätzlich die sogenannte Gütertrennung. Das heisst, dass beide Partnerinnen oder Partner selbst ihr Vermögen verwalten und darüber verfügen. 
Gut zu wissen:

Mit einem freiwilligen Vermögensvertrag können sich die Partnerinnen oder Partner auch auf einen anderen Güterstand einigen. Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule können mit einem Vermögensvertrag aber nicht beeinflusst werden.
 

  • Im Falle einer Auflösung nehmen beide Partnerinnen oder Partner ihr Vermögen mit, und das Paar regelt die gegenseitigen Schulden. Falls eine oder einer der beiden an einem Vermögenswert im Miteigentum Interesse hat, so kann er oder sie die ungeteilte Zuweisung gegen Entschädigung verlangen.
  • Leistungen aus der 1. Säule: Gemäss dem sogenannten AHV-Splitting wird die AHV-Rente bei einer Auflösung aufgeteilt, sofern beide Partnerinnen oder Partner Anspruch auf eine Alters- oder Invalidenrente haben. AHV-Gutschriften/Einkommen werden in Bezug auf die Beziehungsdauer zur Berechnung der AHV-Rente aufgeteilt.
  • Leistungen aus der 2. Säule: Das während der Dauer der eingetragenen Partnerschaft erworbene Pensionskassenvermögen wird aufgeteilt.

Wird ein Kind in die eingetragene Partnerschaft mitgebracht, kann dieses von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner mittels Stiefkindadoption adoptiert werden. Dies ist möglich, wenn man mindestens drei Jahre im gleichen Haushalt lebt.

  • Für die in die Partnerschaft mitgebrachten Kinder sind beide Partner verantwortlich und unterhaltspflichtig. Dies gilt auch nach der Auflösung der Partnerschaft.
  • Seit dem 1. Juli 2022 dürfen gleichgeschlechtliche Ehepaare Kinder adoptieren.
  • Seit dem 1. Juli 2022 haben Frauen in gleichgeschlechtlichen Ehepaaren Zugang zu Samenspenden. Die Gesetzgebung verbietet jedoch die anonyme Samenspende. Ausserdem hat das Kind das Recht, im Alter von 18 Jahren die Identität des Spenders zu erfahren.
Beide Partnerinnen oder Partner werden gemeinschaftlich besteuert.
Was ist ein Konkubinat? Die korrekte Bezeichnung für Lebensgemeinschaften aller Art ist das Konkubinat. Der bedeutendste Unterschied zwischen Ehe, eingetragener Partnerschaft und Konkubinat ist, dass der besondere rechtliche Schutz für das Konkubinat nicht gilt. Dafür kann man aber einen Vertrag abschliessen, mit dem Vorsorge und Erbe geregelt werden.

Eine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.

  • Wer darf Ihre Post öffnen? Wer die Rechnungen bezahlen und die Steuererklärung ausfüllen? Mit einem Vorsorgeauftrag definieren Sie Ihre Stellvertretung in persönlichen, finanziellen und rechtlichen Belangen.

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  • Mit einer Patientenverfügung bestimmen Sie über die gewünschten medizinischen Massnahmen, wenn Sie selbst keine Entscheidungen mehr treffen können – etwa bezüglich Reanimation, künstlicher Ernährung oder Beatmung. Ausserdem legen Sie fest, wer für Sie im Ernstfall entscheiden darf. Ohne Patientenverfügung kann die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einen Beistand ernennen, der anstelle der Partnerin oder des Partners entscheidet.

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Im Konkubinat gibt es für die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch. Ein Testament oder ein Erbvertrag ist zwingend notwendig, wenn Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen wollen. Zu beachten sind allfällige Pflichtteile Dritter wie Eltern oder Kinder aus einer vorhergehenden Ehe. Mit einem Testament regeln Sie, wie das Erbe aufgeteilt wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt.

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  • Leistungen aus der 1. und 2. Säule: Von der AHV oder der Unfallversicherung wird keine Witwen- oder Witwerrente ausbezahlt. Im Rahmen der 2. Säule kann es einen Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung geben. Genauere Informationen für eine mögliche Kapitalleistung erhalten Sie bei Ihrer Pensionskasse.
  • Leistungen aus der 3. Säule: In der privaten Vorsorge ist die Begünstigung unterschiedlich geregelt: In der Säule 3a ist die Partnerin oder der Partner (nach fünfjähriger ununterbrochener Partnerschaft) den Nachkommen und Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, gleichgestellt, falls keine Ehe oder eingetragene Partnerschaft besteht. Bei gemeinsamen Nachkommen ist die Partnerin oder der Partner begünstigt. In der Säule 3b gibt es eine frei wählbare Begünstigung, jedoch müssen allfällige Pflichtteile beachtet werden.

Im Konkubinat gilt die Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Partner sein Vermögen selbst verwaltet und darüber verfügt.

Im Falle einer Trennung kann es von Vorteil sein, wenn vorher ein Konkubinatsvertrag abgeschlossen wurde. So wird geregelt, wem was gehört. Dieser Vertrag ist sinnvoll, aber wird nicht gesetzlich geregelt.

Für leibliche Kinder ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung für die gemeinsame elterliche Sorge notwendig, in der die gemeinsame Verantwortung bestätigt und die Betreuung samt Unterhaltsbeitrag jedes Elternteils geregelt wird. Diese kann entweder mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder später bei der Kindesschutzbehörde abgegeben werden.

  • Für nicht leibliche Kinder ist Stiefkindadoption des in die Partnerschaft mitgebrachten Kindes seit 1. Januar 2018 möglich.
  • Die gemeinsame Adoption eines Kindes ist nicht möglich. Beide Partnerinnen oder Partner können jedoch jeweils alleine ein Kind adoptieren.
  • Zugang zur Fortpflanzungsmedizin wie künstliche Befruchtung ist erlaubt. Gespendete Samenzellen dürfen jedoch nicht verwendet werden.
Im Konkubinat wird man getrennt besteuert. Das bedeutet: Jeder und jede muss sein oder ihr Vermögen und Einkommen selber versteuern.
Die Autoversicherung greift auch dann, wenn die Partnerin oder der Partner das Auto fährt – sofern sie oder er einen Führerausweis besitzt und im gleichen Haushalt lebt. Und auch bei den sogenannten Sachversicherungen, also bei Privathaftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Reiseversicherung und Rechtsschutzversicherung sind bei einer Mehrpersonenpolice alle in einem Haushalt lebenden Personen versichert – egal welchen Alters oder Geschlechts.
Das Schweizer Stimmvolk hat am 26. September 2021 die «Ehe für alle» angenommen. Das Gesetz ist per 1. Juli 2022 in Kraft getreten.
Eliane, Segmentmanagerin Einzelleben, Allianz Suisse
Eliane
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden

Eliane hat einen Master in Business Administration und über 14 Jahre Versicherungserfahrung. In Ihrer Freizeit bereitet sie sich auf den nächsten Rugby-Match vor oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz.
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