
Ehe, eingetragene Partnerschaft und Konkubinat. Besonderheiten und Unterschiede.
Themen
Frau und Mann, Frau und Frau, Mann und Mann und alles dazwischen. Die Liebe macht da keinen Unterschied. Die Vorsorgeregelung dagegen schon.
Zwar sind Ehe und eingetragene Partnerschaft rechtlich gleichgestellt, aber beispielsweise im Güter- und Erbrecht wird differenziert. Welche Besonderheiten es bei der Rechtlichen Vorsorge oder der Privaten Altersvorsorge gibt und was es hinsichtlich gemeinsamer Kinder zu beachten gilt, haben wir hier für Sie zusammengefasst. Damit Sie in der Liebe nur schöne Überraschungen erleben.
Ehe
Laut Gesetz ist die Ehe eine rechtlich geschützte Verbindung zweier Personen, die ab dem 18. Lebensjahr geschlossen werden kann. Seit dem 1. Juli 2022 können gleichgeschlechtliche Paare in der Schweiz zivil heiraten oder die eingetragene Partnerschaft in eine Ehe umwandeln lassen und somit im Grossen und Ganzen dieselben Rechte geniessen.
Für Ehepaare gilt:
Bei Urteilsunfähigkeit
Eine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.
Im Todesfall
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Bei Scheidung
Kinder
Gemäss Gesetz wird das Kindesverhältnis zwischen Kind und Vater mit der Ehe zwischen Vater und Mutter begründet. Es gilt somit die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des Ehemannes.
Steuern
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Bei einer persönlichen Beratung finden Sie die Antwort. Unsere Expert:innen erstellen kostenlos eine detaillierte Darstellung Ihrer Vorsorgesituation:
Eingetragene Partnerschaft
Bei Urteilsunfähigkeit
Im Todesfall
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Bei Auflösung
Mit einem freiwilligen Vermögensvertrag können sich die Partnerinnen oder Partner auch auf einen anderen Güterstand einigen. Die Leistungen aus der 1. und 2. Säule können mit einem Vermögensvertrag aber nicht beeinflusst werden.
Kinder
Wird ein Kind in die eingetragene Partnerschaft mitgebracht, kann dieses von der eingetragenen Partnerin oder vom eingetragenen Partner mittels Stiefkindadoption adoptiert werden. Dies ist möglich, wenn man mindestens drei Jahre im gleichen Haushalt lebt.
Steuern
Konkubinat
Bei Urteilsunfähigkeit
Eine schwere Krankheit. Ein Unfall. Und plötzlich sind Sie nicht mehr urteilsfähig. Stellen Sie sicher, dass so viel wie möglich in Ihrem Sinne geschieht – und nehmen Sie Ihren Angehörigen die Last dieser Entscheidungen ab.
Im Todesfall
Im Konkubinat gibt es für die überlebende Partnerin oder den überlebenden Partner keinen Erb- oder Pflichtteilsanspruch. Ein Testament oder ein Erbvertrag ist zwingend notwendig, wenn Sie Ihre Lebenspartnerin oder Ihren Lebenspartner begünstigen wollen. Zu beachten sind allfällige Pflichtteile Dritter wie Eltern oder Kinder aus einer vorhergehenden Ehe. Mit einem Testament regeln Sie, wie das Erbe aufgeteilt wird. Ohne Testament wird Ihr Erbe wie gesetzlich vorgesehen aufgeteilt.
Bei Trennung
Im Konkubinat gilt die Gütertrennung. Das bedeutet, dass jeder Partner sein Vermögen selbst verwaltet und darüber verfügt.
Im Falle einer Trennung kann es von Vorteil sein, wenn vorher ein Konkubinatsvertrag abgeschlossen wurde. So wird geregelt, wem was gehört. Dieser Vertrag ist sinnvoll, aber wird nicht gesetzlich geregelt.
Kinder
Für leibliche Kinder ist eine gemeinsame schriftliche Erklärung für die gemeinsame elterliche Sorge notwendig, in der die gemeinsame Verantwortung bestätigt und die Betreuung samt Unterhaltsbeitrag jedes Elternteils geregelt wird. Diese kann entweder mit der Kindesanerkennung auf dem Zivilstandsamt oder später bei der Kindesschutzbehörde abgegeben werden.
Steuern
Und was ist mit den anderen Versicherungen?
Seit wann gilt die «Ehe für alle» in der Schweiz?

Senior Segmentmanager Vorsorge/Anlagen
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