Wichtig ist zunächst die Fahrzeugbesichtigung: Am besten gehen Sie zu zweit zum Verkäufer. Versuchen Sie, so viel wie möglich über das Fahrzeug herauszufinden. Im Fahrzeugausweis stehen etwa: der frühere Halter, Inverkehrsetzung oder die letzte amtliche Prüfung. Im Serviceheft ist ersichtlich, ob der Vorgänger das Fahrzeug regelmässig warten liess und was die Garage gemacht hat. Bitten Sie um eine ausgedehnte Probefahrt.
Dann sollten Sie in Erfahrung bringen, welchen Wert das Fahrzeug ungefähr noch hat. Kundig machen können Sie sich bei anerkannten Institutionen wie dem Touring-Club der Schweiz (TCS) oder Eurotax.
Falls Sie nach der Übernahme des Autos Mängel feststellen, so müssen Sie diese dem Verkäufer grundsätzlich sofort mitteilen, per Einschreiben und mit konkreter Bezeichnung der Mängel (Mängelrüge). Zwingend ist die umgehende Reaktion, wenn der Vertrag keine Garantieleistungen vorsieht – die Mängelrüge muss sofort erhoben werden, Sie können diese nicht zu irgendeinem Zeitpunkt während einer Garantiedauer vorbringen. Bei kleineren Mängeln haben Sie Anspruch auf eine Preisreduktion, bei groben Mängeln können Sie den Kauf rückgängig machen. Ausnahme: Oft wird vereinbart, dass der Verkäufer jegliche Gewährleistung für Sachmängel ausschliesst. Dann haftet der Verkäufer für Mängel nur, wenn er diese arglistig verschwiegen hat. Dieser Beweis ist aber kaum zu erbringen.
Bei einem «Kauf ab Platz; wie gesehen wie gefahren» haftet der Verkäufer nicht für Mängel, die bei der Besichtigung oder bei der Probefahrt feststellbar waren. Er haftet jedoch für versteckte Mängel.
Schliessen Sie den Kaufvertrag immer schriftlich ab und halten Sie auch allfällige Zusicherungen schriftlich fest. Lassen Sie sich eine Barzahlung quittieren.
Überlegen Sie sich den Kauf noch einmal gründlich, indem Sie die positiven und negativen Punkte abwägen. Wie viele negativen Antworten haben Sie? Wie wichtig sind diese für Sie? Gewichten Sie die Für und Wieder dementsprechend, bevor Sie sich endgültig zum Kauf entschliessen.