Für die Versicherung handelt es sich um einen Parkschaden, wenn ein Schaden am eigenen parkierten Fahrzeug durch eine unbekannte Person verursacht wurde. Zum Beispiel, wenn Sie vom Einkaufen zurückkommen und eine Schramme an Ihrem linken Kotflügel entdecken, die vorher nicht da war. Und Sie nicht wissen, wer den Schaden verursacht hat.
Wenn Sie dagegen beim Parkieren Ihr eigenes Auto zerkratzen, ist das versicherungstechnisch eine Kollision – und somit ein Fall für die Vollkasko.
Wenn jemand Ihr abgestelltes Fahrzeug touchiert, ist er oder sie auch verpflichtet, den Schaden zu melden. Falls die Person bekannt ist, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Verursachers oder der Verursacherin den Parkschaden.
Häufig ist aber nicht klar, wer den Schaden verursacht hat. In diesem Fall springt Ihre Parkschadenversicherung ein.
Die Parkschadenversicherung müssen Sie zusätzlich zur Voll- oder Teilkasko abschliessen. Die Parkschadenversicherung übernimmt die Reparaturkosten für bis zu zwei Parkschäden pro Kalenderjahr – je nach Vereinbarung auch ohne Selbstbehalt und ohneBonusverlust für Sie.
Wenn Sie keine Parkschadenversicherung haben, können Sie einen Parkschaden in der Regel auch über Ihre Vollkaskoversicherung reparieren lassen – in diesem Fall allerdings meistens mit Selbstbehalt und allfälligem Bonusverlust. Wie sich der Bonusverlust berechnet, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema Bonus-Malus-System.
Und wenn Sie nur eine Haftpflichtversicherung haben, tragen Sie die Kosten für gewöhnlich selbst. Oder Sie wenden sich an den Nationalen Garantiefonds Schweiz. Mehr Informationen dazu finden Sie im folgenden Abschnitt.
Sofern der Besitzer oder die Besitzerin des beschädigten Fahrzeugs nicht in der Nähe ist, sind Sie gesetzlich verpflichtet, auf ihn oder sie zu warten und gemeinsam das Unfallprotokoll auszufüllen.
Wenn der Halter oder die Halterin nicht auftaucht, dürfen Sie nicht einfach Ihre Telefonnummer hinterlassen. Sondern müssen umgehend die Polizei verständigen, die den Halter oder die Halterin ausfindig macht. Sonst droht Ihnen womöglich eine Strafe wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrerunfähigkeit und Fahrerflucht.