Vorsorge und Steuern sparen.
So geht's.

  • Mit der privaten Vorsorge der Säule 3a sparen Sie regelmässig Steuern.
  • Sparpotenzial bergen auch freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse.
  • Bei der Pensionierung fahren Sie mit einem Kapitalbezug steuergünstiger als mit einer Rente.
  • Auch beim Wohneigentum gibt es verschiedene Steuersparmöglichkeiten.
  • Verheiratete können bei der Steuererklärung den Zweitverdienerabzug geltend machen.
Bund, Kantone und Gemeinden – in der Schweiz gibt es viele verschiedene Arten von Steuern. Und damit jede Menge Möglichkeiten, Steuern zu sparen. Zum Beispiel durch Einkäufe in die Pensionskasse oder Einzahlungen in die 3. Säule. Lesen Sie hier, mit welchen Tricks Sie sonst noch Steuern sparen können.
Kein Zweifel: Die Schweiz hat eines der komplexesten Steuersysteme. Denn jeder unserer 26 Kantone hat sein eigenes Steuergesetz und besteuert Einkommen, Vermögen, Erbschaften und Gewinne unterschiedlich. Wer allerdings seine steuerliche Belastung reduzieren möchte, findet bei der persönlichen Vorsorge den grössten Hebel, um Steuern zu sparen. Mit einer geschickten Planung sorgen Sie nicht nur gut vor, sondern können auch viele tausend Franken Steuern sparen. 
Richtig vorsorgen und richtig sparen. Das geht, wenn Sie in die Säule 3a einzahlen. Denn das Investment mindert die Steuerlast erheblich. Momentan beträgt der maximale Abzug für Angestellte ganze CHF 7056.– (Stand 2024). Bei einem durchschnittlichen Grenzsteuersatz von 30 % können Sie so über CHF 2000.– von den Steuern abziehen. Jedes Jahr. Mit unserem Steuerrechner können Sie Ihre effektive Steuerersparnis gleich selbst berechnen.

Die Säule 3a bietet auch für Selbstständige jede Menge Flexibilität und viele steuerliche Vorteile. Wie viel Selbstständige dort einzahlen können, hängt davon ab, ob sie einer Pensionskasse angeschlossen sind oder nicht:

  • mit Pensionskasse: wie unselbstständig Erwerbstätige, maximal CHF 7056.– (Stand 2024)
  • ohne Pensionskasse: 20 % Ihres Nettoerwerbseinkommens, maximal CHF 35 280.– (Stand 2024)

Viele wissen es gar nicht: Mit einem Pensionskasseneinkauf, also einem freiwilligen Einkauf in die 2. Säule, können Sie ebenfalls Steuern sparen. Ihren persönlichen Maximalbetrag für einen Einkauf finden Sie auf Ihrem Vorsorgeausweis unter «Möglicher zusätzlicher Einkauf». Wegen der Steuerprogression empfiehlt es sich zudem, den Einkauf auf mehrere Jahre zu verteilen. So können Sie mehr Steuern sparen als durch einen einmaligen grösseren Einkauf.

Bezahlen Sie auch Prämien für private Unfall- und Lebensversicherungen? Dann können Sie diese auch von den Steuern abziehen. Allerdings gibt es dabei Höchstgrenzen: CHF 1800.– bei der direkten Bundessteuer für Ledige bzw. CHF 3600.– für Verheiratete oder eingetragene Partnerschaften. In den Kantonen werden die Abzüge unterschiedlich gehandhabt.

In der AHV können Beitragslücken entstehen, die eine Kürzung Ihrer Rente zur Folge haben. Gerade wenn Sie länger im Ausland waren, studiert oder häufiger den Arbeitgeber gewechselt haben, kann es zu Lücken kommen. Bis zu fünf Jahre danach können Sie noch nachzahlen. Und die Beiträge vollständig von den Steuern abziehen. Ob Sie Beitragslücken haben und wie hoch diese sind, finden Sie auf Ihrem IK-Auszug von der AHV.
Mit der Pensionierung ist alles anders. Auch bei der Steueroptimierung. Entscheidend ist hier vor allem, ob Sie das Pensionskassenguthaben ausbezahlt oder als Rente beziehen möchten. Steuerlich attraktiver ist der Kapitalbezug mit anschliessenden jährlichen Entnahmen – ganz besonders, wenn das bezogene Geld gleichzeitig angelegt wird. Denn die Rente aus der Pensionskasse müssen Sie vollumfänglich als Einkommen versteuern. Der Kapitalbezug wird hingegen nur einmal besteuert – und zwar getrennt vom übrigen Einkommen und zu einem tieferen Steuersatz. Steuern sparen kann man also bis ins hohe Alter.

Als Hauseigentümerin oder Wohnungsbesitzer können Sie die laufenden Kosten von den Steuern absetzen. Zum Beispiel die Hypotheken: Dabei wird das eigentliche Darlehen vom Vermögen und die Zinsen werden vom Einkommen abgezogen. Aber auch Arbeiten am und im Haus: entweder als Pauschale, die sich nach dem Alter der Immobilie richtet – beim Bund und in den meisten Kantonen sind das zwischen 10 % und 20 % des Eigenmietwerts – oder die effektiv entstandenen Kosten. Das lohnt sich besonders bei grösseren Renovationen. Denn im Unterschied zu wertsteigernden Ausbauten sind werterhaltende Massnahmen voll von den Steuern absetzbar.

Als Stockwerkeigentümer können Sie die Einlagen in den Erneuerungs- und Verwaltungsfonds der Eigentümergemeinschaft von den Steuern absetzen, wenn dieser für werterhaltende Massnahmen eingesetzt wird.

Haben Sie eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus? Dann können Sie die Unterhaltskosten von den Steuern abziehen. Und zusätzlich eine Abnutzungspauschale für das Mobiliar von ca. 20 %, wenn Sie Ihr Objekt auch vermieten.

Mit der geplanten Abschaffung des Eigenmietwerts dürften sich auch die abzugsfähigen Unterhaltsleistungen ändern. Ziehen Sie deshalb Renovierungs- und Sanierungsarbeiten vor, damit Sie die aktuellen steuerlichen Möglichkeiten noch voll ausschöpfen können.

Des Geldes wegen sollte man bekanntlich nicht heiraten. Aus steuerlichen Gründen ebenso wenig. Denn Verheiratete bzw. in eingetragener Partnerschaft lebende Doppelverdiener zahlen oft mehr Steuern. Das wird gerne «Heiratsstrafe» genannt und gilt vor allem für besserverdienende Paare mit ähnlich hohem Einkommen. Bei der Steuer werden nämlich beide Einkommen zusammengerechnet. Das Paar fällt somit gemeinsam in eine höhere Steuerprogression, als wenn beide separat besteuert würden. 

Und trotzdem können Sie Steuern sparen. 

Die Nachteile der höheren Progression können Sie zumindest teilweise ausgleichen. Der Bund gewährt nämlich für Verheiratete, eingetragene Partnerschaften und Einelternfamilien CHF 2800.– Sozialabzug. In den Kantonen Bern, Basel-Stadt, Jura, Schwyz, Uri und Zug wird dieser Sozialabzug mit einem Vorzugstarif kombiniert. In den übrigen Kantonen können Sie nur den Vorzugstarif von den Steuern abziehen. Daneben können Sie als Verheiratete oder in eingetragener Partnerschaft lebende Doppelverdiener den sogenannten Zweitverdienerabzug geltend machen. Er wird beim niedrigeren Einkommen von den Steuern abgezogen und beträgt bei der direkten Bundessteuer die Hälfte des niedrigeren Verdienstes (maximal CHF 13 900.– und minimal CHF 8500.– (Stand: 2024)). Bei der Kantonssteuer gelten je nach Wohnkanton sehr unterschiedliche Sätze. Alles in allem kommt so ein ordentlicher Betrag zusammen, den Sie von der Steuer absetzen können. Und zum Beispiel in eine schöne Hochzeitsreise investieren können.

Patrick, DIgital Specialist, Allianz Suisse
Geoffrey
Senior Segmentmanager Vorsorge/Anlagen
Geoffrey ist seit über 20 Jahren in der Versicherungsbranche tätig. Er ist Experte für alle Fragen rund um Lebensversicherungen und Anlageprodukte – insbesondere Altersvorsorge und Pensionsplanung. Seine Freizeit verbringt Geoffrey am liebsten in den Bergen oder in fernen Ländern.
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