Vorsorge und Ehe. Vor- und Nachteile.

  • Der Entscheid für oder gegen eine Heirat wirkt sich auch auf Ihre Vorsorge aus.
  • Nur Verheiratete haben Anspruch auf eine Hinterlassenenrente aus der staatlichen und beruflichen Vorsorge.
  • Melden Sie als unverheiratetes Paar Ihre bessere Hälfte bei der Pensionskasse an, um eine mögliche Partnerrente zu erhalten.
  • Beachten Sie die Reihenfolge der Begünstigten Ihrer privaten Vorsorge.
An einem See, im Wald oder ganz nüchtern im Standesamt. Bei einer Hochzeit sollten die persönlichen Wünsche im Vordergrund stehen – aber die finanziellen Auswirkungen sollten Sie auch kennen. Ob es Ihrer Vorsorge in der Ehe oder im Konkubinat besser geht, zeigen wir Ihnen hier.

Wenn Sie den Bund fürs Leben schliessen, sollten Sie wissen, was Sie in der Zukunft erwartet. Beziehungsweise, was Sie von den drei Säulen Ihrer Altersvorsorge erwarten dürfen.

Sie leben zusammen und haben noch Fragen zu Ihrer Vorsorge? Unsere Beraterinnen und Berater helfen Ihnen gerne persönlich weiter.

Füreinander da sein. Dieses Prinzip gilt für Verheiratete auch in der 1. Säule, der staatlichen Vorsorge. Hier zahlt jede in der Schweiz lebende Person ein – ab 18, wenn man erwerbstätig ist, sonst ab 21. Und wenn man verheiratet ist, profitiert man in der AHV auch voneinander: 

  • Zum Beispiel entfällt die Beitragspflicht für einen Ehepartner, wenn er oder sie nicht erwerbstätig ist und die andere Partei den doppelten Minimalbeitrag einzahlt. So können Beitragslücken während dieser Zeit vermieden werden. 
  • Im Todesfall haben Sie als Witwe Anspruch auf eine lebenslange Witwenrente – vorausgesetzt Sie sind über 45 Jahre alt und Ihre Ehe hat mehr als fünf Jahre gedauert, oder Sie haben gemeinsame Kinder. Als Witwer oder gleichgeschlechtliches Paar bekommen Sie eine Rente nur, solange die Kinder unter 18 Jahre alt sind. Für gleichgeschlechtliche Paare gilt übrigens die gleiche Regelung wie für den Witwer. 
  • Dafür ist im Alter die Rente von verheirateten Paaren auf 150 % der maximalen Einzelrente von CHF 2450.– beschränkt – es wird also höchstens CHF 3675.– an das Ehepaar ausbezahlt (Stand 2024). Und damit erhält man weniger Pension, wenn man verheiratet ist. 

Mehr zur 1. Säule erfahren Sie in unserem Ratgeber zur AHV/IV.

Jeder trägt seinen Teil bei. Der Schlüssel zu einer guten Ehe funktioniert auch in der beruflichen Vorsorge, der 2. Säule. Man baut unabhängig voneinander ein Altersguthaben auf. 

Beim Tod Ihres Ehepartners steht Ihnen eine Witwen- bzw. Witwerrente zu. Gemäss Gesetz besteht nur dann Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn Sie beim Tod Ihres Ehepartners für den Unterhalt von mindestens einem Kind aufkommen müssen oder die Ehe fünf Jahre bestanden hat und Sie mehr als 45 Jahre alt sind. Das Vorsorgereglement Ihrer Pensionskasse kann hingegen weniger strenge Voraussetzungen vorsehen. Neben einer Witwen- oder Witwerrente kann die Pensionskasse in ihrem Vorsorgereglement ein Todesfallkapital vorsehen. Art und Höhe des Todesfallkapitals sind ebenfalls im Vorsorgereglement definiert und hängen in der Regel von der Höhe Ihres vorhandenen Altersguthabens ab.

Sie haben noch Fragen zur Pensionskasse? Unser Ratgeber zur 2. Säule hat die passenden Antworten.

Eigenverantwortung zählt. Wenn man privat vorsorgt – also Beiträge einzahlt in die 3. Säule und verheiratet ist –, dann spart man auch privat. Und unabhängig voneinander. 

Im Todesfall ist in der Säule 3a jedoch immer an erster Stelle der Ehepartner begünstigt, und das kann auch nicht geändert werden. Allerdings profitiert man auch vom Steuerabzug der 3. Säule, wenn man verheiratet ist: Denn Sie können Ihre Beiträge an die Säule 3a von den Steuern abziehen und so jedes Jahr Geld sparen. 

In der Säule 3b können Sie die Begünstigten frei wählen. Achten Sie aber auf die Pflichtteile der Erbberechtigten. 

Weitere Tipps zur 3. Säule finden Sie in unserem Ratgeber.

Ihre Liebe braucht keinen Ring. Aber ein paar Vorkehrungen sollten Sie schon treffen. Und die Auswirkung auf die drei Säulen Ihrer Altersvorsorge kennen.

Dabei hilft Ihnen auch eine unverbindliche Beratung bei unseren Vorsorgeprofis.

Gemeinsam gibt es mehr. Paare, die im Konkubinat leben und beide verdienen, bekommen mehr Altersrente aus der 1. Säule als Ehepaare. Denn sie haben Anspruch auf beide Einzelrenten zu je 100 % – maximal CHF 2450.– pro Person und Monat (Stand 2024). Also CHF 4780.– und damit 33 % mehr als verheiratete Paare – tatsächlich bekommt man weniger Pension, wenn man verheiratet ist. Auf der anderen Seite steht Ihnen im Todesfall keine Hinterlassenenrente zu.

Mehr zur AHV/IV erfahren Sie in unserem Ratgeber zur 1. Säule.

Unabhängig bis zum Schluss. Unverheiratete Paare bauen unabhängig voneinander ihr Altersguthaben in der 2. Säule auf. Und müssen dann auch auf eine Witwen- oder Witwerrente verzichten. Allerdings sehen die meisten Pensionskassen in ihrem Vorsorgereglement sogenannte Partnerrenten vor. Damit Ihre Partnerin oder Ihr Partner bei Ihrem Tod aber eine solche Partnerrente verlangen kann, müssen Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner bei Ihrer Pensionskasse anmelden. Insbesondere, wenn Sie gemeinsame Kinder haben, ist das eine gute Idee. Die Voraussetzungen für eine Partnerrente regelt jede Pensionskasse individuell in ihrem Vorsorgereglement. Je nach Reglement können Sie Ihre Partnerin oder Ihren Partner auch für ein Todesfallkapital begünstigen, entweder zusätzlich zur Partnerrente oder anstelle einer solchen.

Alles Weitere zur 2. Säule finden Sie in unserem Pensionskassen-Ratgeber.

Jeder für sich. Unverheiratete Paare müssen ihre Vorsorge in der 3. Säule selbst regeln. Und unbedingt darauf achten, wer im Todesfall begünstigt wird. Denn in der Säule 3a können die direkten Nachkommen sowie natürliche Personen begünstigt werden. Bei einer natürlichen Person ist eine Begünstigung möglich, wenn diese von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden ist oder mit dieser in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Auch ist eine Begünstigung möglich, wenn diese Person für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss. Danach können die Eltern begünstigt werden, dann die Geschwister und schliesslich die übrigen Erben. Jedenfalls müssen Sie aktiv werden und eine Begünstigungserklärung abgeben. Individuelle Anpassungen sind nur bedingt möglich: Sie können Einzelpersonen benennen und ihre Ansprüche genau festlegen. Das müssen Sie dann auch Ihrer Vorsorgeeinrichtung melden. 

In der Säule 3b können Sie frei bestimmen, wer begünstigt wird. Sie müssen dabei nur die Pflichtteile der Erbberechtigten beachten.

Mehr zur 3. Säule finden Sie in unserem Ratgeber.

Ob Sie heiraten oder nicht, sollte am Ende eine Herzensentscheidung sein – und keine finanzielle Überlegung. Sie möchten mehr erfahren zum Unterschied zwischen Ehe und Konkubinat? Schauen Sie doch in unseren Ratgeber. Und wenn es doch nicht für immer sein sollte, lohnt sich der Blick in unseren Ratgeber zum Thema Scheidung und Vorsorge.

Sie möchten es ganz genau wissen? Dann empfehlen wir Ihnen eine kostenlose und unverbindliche Beratung. Gemeinsam finden wir heraus, wie es um Ihre Vorsorge steht und wie Sie allfällige Stolpersteine umgehen können.

Patrick, DIgital Specialist, Allianz Suisse
Geoffrey
Senior Segmentmanager Vorsorge/Anlagen
Geoffrey ist seit über 20 Jahren in der Versicherungsbranche tätig. Er ist Experte für alle Fragen rund um Lebensversicherungen und Anlageprodukte – insbesondere Altersvorsorge und Pensionsplanung. Seine Freizeit verbringt Geoffrey am liebsten in den Bergen oder in fernen Ländern.
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