Gebäudeversicherung Stockwerkeigentum: Wer ist wofür zuständig?

Themen

AUF EINEN BLICK
  • Die Stockwerkeigentümergemeinschaft schliesst die Gebäudeversicherung für das gesamte Gebäude ab, nicht jede:r Eigentümer:in einzeln.
  • Wasserschäden durch Leitungsbrüche, Erdbeben und Schäden im Sonderrecht sind in der Basisdeckung meist nicht enthalten.
  • Die Grenze zwischen Gemeinschaftseigentum und Sonderrecht entscheidet, wer einen Schaden zahlt und wer haftet.
  • Die Privathaftpflicht reicht für Gemeinschaftsrisiken nicht aus, eine separate Police ist erforderlich.  

Ein Wintersturm reisst Ziegel vom Dach Ihrer Eigentumswohnung. Wer kümmert sich um die Reparatur, wer trägt die Kosten? Im Stockwerkeigentum treffen zwei Welten aufeinander: das gemeinschaftliche Gebäude und Ihre persönliche Wohnung. Wir zeigen Ihnen, wo die Grenzen liegen und was das für Ihre Absicherung bedeutet.

Wer zahlt bei Schäden im Stockwerkeigentum?

Die Zuständigkeit ist nicht immer klar und Lücken zeigen sich oft erst im Schadenfall. Unsere Beraterinnen und Berater prüfen Ihre aktuelle Deckung und zeigen Ihnen, wie die Allianz diese gezielt schliesst.

Die Gebäudeversicherung versichert Ihr Gebäude gegen Gefahren wie Feuer- und Elementarschäden. Sie deckt Schäden am Gebäude beispielsweise durch Feuer, Blitz, Explosion, Erdrutsch, Hagel, Hochwasser, Lawinen, Schneedruck, Steinschlag und Sturm.

Im Stockwerkeigentum gilt eine Besonderheit: Wer eine Eigentumswohnung kauft, erwirbt nach Art. 712a ZGB Miteigentum am gesamten Grundstück und Gebäude. Die Gebäudeversicherung ist deshalb eine gemeinschaftliche Angelegenheit der Stockwerkeigentümergemeinschaft (STWEG), nicht der einzelnen Eigentümerin oder des einzelnen Eigentümers.  

Die Feuer- und Elementarschadenversicherung ist kantonal geregelt und kennt 3 Modelle, die darüber entscheiden, wo und wie Sie Ihre Police abschliessen. In 19 von 26 Kantonen besteht eine Versicherungspflicht über die kantonale Monopolversicherung:

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Kategorie
Kantone (Beispiele)
Regelung
Kantonale Monopolversicherung Zürich (GVZ), Bern (GVB), Aargau (AGV) u. a. (19 Kantone) Obligatorisch, nur über kantonale Versicherung
Obligatorium, freie Wahl Uri, Schwyz, Obwalden, Appenzell Innerrhoden und Fürstentum Liechtenstein Obligatorisch, aber bei Privatversicherern abschliessbar
Freiwillig Genf, Tessin, Wallis Keine Pflicht, aber von Banken und aus Eigeninteresse dringend empfohlen

Viele Stockwerkeigentümerinnen und -eigentümer gehen davon aus, dass ihre Privathaftpflichtversicherung auch im Stockwerkeigentum ausreicht. Schäden zwischen einzelnen Parteien der Eigentümergemeinschaft oder an gemeinschaftlichen Teilen sind oft nur eingeschränkt als Drittschäden gedeckt, weil das Gebäude rechtlich allen gemeinsam gehört. Die private Haftpflicht deckt solche Fälle oft nicht vollständig ab. Genau hier entsteht eine kritische Lücke, die schnell teuer wird.

Hinzu kommt die solidarische Haftung: Bei einem Werkmangel an gemeinschaftlichen Teilen haften grundsätzlich alle Eigentümerinnen und Eigentümer gemeinsam. Rutscht ein Gast auf dem vereisten Vorplatz aus oder fällt ein morscher Baum vom gemeinsamen Grundstück auf das Nachbarsgrundstück, muss die Gemeinschaft für den Schaden aufkommen.

Die Gebäudehaftpflicht der STWEG schliesst diese Lücke. Sie möchten mehr dazu erfahren? Unsere Beraterinnen und Berater unterstützen Sie und Ihre Eigentümergemeinschaft.  

 

Die Basisdeckung der Gebäudeversicherung schützt dabei nicht vor allen Risiken. Nicht gedeckt sind beispielsweise:

  • Erdbeben,
  • Wasserschäden, z. B. durch Rohrbruch oder Rückstau,
  • Schäden durch Regen- und Schmelzwasser.

Besonders heikel ist das Erdbebenrisiko: Der Schweizerische Pool für Erdbebendeckung (SPE) stellt seinen Mitgliedern nach einem schweren Erdbeben pro Ereignis gesamthaft bis zu 2 Mrd. CHF zur Verfügung, jedoch nur, wenn die Intensität VII auf der Europäischen Makroseismischen Skala (EMS-98) erreicht wird. Hinzu kommt: Die Unterstützung ist eine freiwillige Leistung, auf die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer keinen gesetzlichen Anspruch haben.

Pro Gebäude ist die Auszahlung zudem auf maximal CHF 100 000.– begrenzt, daher für einen Wiederaufbau in der Regel nicht ausreichend. Wie die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen (VKG) festhält, würden die finanziellen Folgen eines starken Erdbebens für viele Eigentümerinnen und Eigentümer den finanziellen Ruin bedeuten.

Da die kantonalen Gebäudeversicherungen das Erdbebenrisiko nicht standardmässig decken, bietet die Allianz die Erdbebenversicherung an – damit Stockwerkeigentümergemeinschaften im Ernstfall nicht auf Millionenverlusten sitzen bleiben.  

Deckungslücken schliessen: Jetzt Offerte anfragen

Erdbeben oder Wasserschäden bleiben in der Standarddeckung oft offen. Wir stellen Ihre Gebäudeversicherung modular zusammen, damit genau diese Lücken durch passende Zusatzbausteine geschlossen werden.

Das Gesetz legt fest, wer für welchen Schaden zuständig ist. Die Grenze verläuft zwischen Gemeinschaftseigentum und persönlichem Bereich (Sonderrecht):

  1. Dach, Fassade, Treppenhaus und gemeinschaftliche Leitungen sind Sache der STWEG.
  2. Für Innenausbau, Bodenbelag, Innenwände und individuelle Leitungen ist die Eigentümerin oder der Eigentümer persönlich zuständig.

Genau an dieser Grenze entstehen die häufigsten Streitfälle, oft kombiniert mit Fragen zur persönlichen Haftpflichtversicherung.  

Die folgende Übersicht zeigt, welche Gebäudeteile in der Regel zur Gemeinschaft gehören und welche in Ihr Sonderrecht fallen.

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Gemeinschaftliches Eigentum
(STWEG zuständig)
Sonderrecht
(Eigentümer:in zuständig)
Dach und Fassade Bodenbelag und Parkett
Treppenhaus und Lift Innenwände (nicht tragend)
Tragende Wände Innenausbau und Einbauten
Gemeinschaftliche Leitungen Individuelle Leitungen in der Wohnung
Vorplatz und Umgebung Küche und Badezimmer

Faustregel: Was Sie nach Belieben verändern können, ohne die Gebäudestruktur zu beeinträchtigen, liegt im Sonderrecht.

Die Prämie geht als eine Rechnung an die Verwaltung der STWEG. Diese verteilt den Betrag über die Nebenkostenabrechnung nach den im Grundbuch festgelegten Wertquoten (Art. 712h ZGB) auf alle Eigentümerinnen und Eigentümer. Wer eine grössere oder aufwendiger ausgebaute Einheit besitzt, zahlt entsprechend mehr.

Ein illustratives Beispiel zeigt die Mechanik: Bei einem Gebäudeversicherungswert von CHF 2 000 000.– und einem Prämienansatz von CHF 0.29 pro CHF 1000.– Versicherungswert ergibt das eine Jahresprämie von CHF 580.– für das gesamte Gebäude. Die folgende Tabelle zeigt die Verteilung auf 5 Einheiten nach Wertquoten.

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Einheit
Wertquote
Prämienanteil (illustrativ)
Einheit 1 25 % CHF 145.–
Einheit 2 25 % CHF 145.–
Einheit 3 20 % CHF 116.–
Einheit 4 15 % CHF 87.–
Einheit 5 15 % CHF 87.–
Total 100 % CHF 580.–

Hinweis: Die Werte dienen nur zur Veranschaulichung. Prämienansätze variieren je nach Kanton und Versicherungsmodell.

Die Allianz bietet eine modular aufgebaute Gebäudeversicherung, die sich an die besonderen Verhältnisse im Stockwerkeigentum anpassen lässt. Sie kombinieren die Bausteine, die Ihre STWEG tatsächlich braucht: Feuer- und Elementarschäden, Wasserschäden, Glasbruch, Zusätzliche Gefahren, Haustechnik, Gebäudehaftpflicht und Erdbeben aus einer Hand. Gebäudebestandteile ausserhalb des Sonderrechts sind über die Gebäudeversicherung der Gemeinschaft zu versichern.

Ihre Vorteile auf einen Blick:

  • Notfallhilfe rund um die Uhr im Schadenfall
  • Individuelle Erweiterungen wie Aussenanlagen, Smart Home oder Wohnschutzbrief
  • Unterschiedliche Selbstbehalt-Varianten, abgestimmt auf das Budget der STWEG

Wir sind verlässliche Begleiterinnen und Begleiter durch alle Lebensphasen Ihrer Liegenschaft, von der ersten Offerte bis zur energetischen Sanierung. 

Ihre Gebäudeversicherung individuell zusammenstellen

Sie wissen jetzt, welche Bausteine eine STWEG-Police braucht. Im nächsten Schritt stellen wir gemeinsam Ihre passende Lösung zusammen. Unsere Generalagenturen vor Ort beraten Sie persönlich und berechnen eine Offerte, die zu Ihrem Gebäude und Ihrer Stockwerkeigentümergemeinschaft passt.

Die Stockwerkeigentümergemeinschaft schliesst die Gebäudeversicherung gemeinschaftlich ab. Die Verwaltung handelt im Namen aller Eigentümerinnen und Eigentümer. Einzelpolicen pro Wohnung für die Gebäudehülle sind nicht möglich, weil das Gebäude rechtlich allen gemeinsam gehört.

Nur über Zusatzmodule. Feuer- und Elementarschäden sind in der Basisdeckung enthalten. Wasserschäden durch Leitungsbrüche, Rückstau oder undichte Apparate müssen bei Privatversicherern wie der Allianz explizit als Zusatzbaustein eingeschlossen werden. In Monopolkantonen kann Wasser je nach Kanton ebenfalls als Zusatzbaustein versichert werden. Die genaue Deckung variiert je nach Kanton.

In den meisten Kantonen ja: In 19 Kantonen über die kantonale Monopolversicherung, in den GUSTAVO-Kantonen Uri, Schwyz, Obwalden und Appenzell Innerrhoden über private Versicherer. In Genf, Tessin und Wallis ist sie freiwillig, wird aber von Banken für Hypotheken verlangt und schützt das investierte Kapital.

Ja. Das Gebäude ist über die STWEG versichert. Individuell brauchen Sie eine Hausratversicherung für Ihr persönliches Inventar wie Möbel, Elektrogeräte und Kleider sowie eine Privathaftpflichtversicherung für selbst verursachte Schäden, etwa wenn eine überlaufende Badewanne die Nachbarswohnung beschädigt.

Lassen Sie sich die aktuelle Police der STWEG zeigen und prüfen Sie, ob Wasser, Erdbeben und Gebäudehaftpflicht eingeschlossen sind. Kontrollieren Sie den Versicherungswert auf Aktualität, um Unterversicherung zu vermeiden. Wer die Wohnung massiv aufwertet, muss dies der Verwaltung melden, sonst droht eine Unterversicherung für die ganze STWEG. Sehen Sie auch das Versicherungsprotokoll der letzten Eigentümerversammlung ein.

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