Lohnausfallversicherung – wie funktioniert das?
Lohnfortzahlung bei Krankheit
Ihr Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Ihnen den Lohn bei Krankheit weiterzubezahlen. Doch diese sogenannte Lohnfortzahlungspflicht ist auf eine bestimmte Zeit beschränkt und gilt auch nur, wenn das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder dauern sollte.
Ist im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart, muss der Arbeitgeber den vollen Lohn im ersten Dienstjahr nur für drei Wochen bezahlen. Anschliessend für eine angemessene längere Zeit, je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses. Was eine «angemessene längere Zeit» ist, sagt die Gerichtspraxis. Die Dauer der Lohnfortzahlung bei Krankheit hängt vom Kanton und den Dienstjahren ab. Die meisten Kantone richten sich nach der «Berner Skala» mit folgender Lohnfortzahlungspflicht:
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Dienstjahr |
Dauer der Lohnfortzahlung |
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Im 1. Jahr |
3 Wochen |
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Ab 2. Jahr |
1 Monat |
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3. und 4. Jahr |
2 Monate |
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5. bis 9. Jahr |
3 Monate |
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10. bis 14. Jahr |
4 Monate |
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15. bis 19. Jahr |
5 Monate |
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20. bis 25. Jahr |
6 Monate |
Lohnfortzahlung bei Unfall
Die Lohnfortzahlung bei Unfall ist in den meisten Fällen durch die Unfallversicherung gemäss UVG gewährleistet. Denn die Arbeitgeber sind verpflichtet, für ihre Mitarbeitenden eine entsprechende Versicherung abzuschliessen.
Die Taggeld-Leistungen der Unfallversicherung gemäss UVG sind zeitlich nicht befristet. Sie bezahlt, bis die verunfallte Person wieder arbeitsfähig ist oder eine dauerhafte Beeinträchtigung zu einer Invalidenrente führt. Die Taggeld-Leistung beträgt 80 % des Lohns, soweit dieser den UVG-Höchstbetrag von CHF 148 200 nicht übersteigt (Stand 1.1.2019). Lohnanteile, die nicht durch das UVG versichert sind, können vom Arbeitgeber mit einer Zusatzversicherung abgedeckt werden.
Hat Ihr Arbeitgeber keine Zusatzversicherung abgeschlossen, können Sie entsprechende Leistungen auch über eine private Unfallversicherung vereinbaren.
Lohnausfall bei Unfall und Krankheit für Selbständigerwerbende
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