Themen

AUF EINEN BLICK
  • Der obligatorische BVG-Teil ist gesetzlich vorgeschrieben und berücksichtigt Lohnbestandteile zwischen CHF 22 680.– und CHF 90 720.– pro Jahr (Stand 2025). 
  • Einkommen, das den Grenzbetrag über- oder unterschreitet, wird als BVG-Überobligatorium bezeichnet und kann von den Pensionskassen flexibel abgesichert werden.
  • Das Überobligatorium spielt eine wesentliche Rolle bei der individuellen Altersvorsorge – insbesondere für Personen mit höheren Einkommen.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Mitarbeitenden im BVG-Überobligatorium besser abzusichern und sich damit attraktiver zu positionieren

Wer viel verdient, kann im Alter automatisch den gewohnten Lebensstandard halten? Nicht unbedingt. Die Absicherung im Alter hängt stark davon ab, wie der Lohn in der zweiten Säule versichert ist. Bei der beruflichen Vorsorge gibt es nämlich gesetzliche Grenzbeträge für die obligatorische Versicherung. Aber Ihr Arbeitgeber kann Sie zusätzlich freiwillig im BVG-Überobligatorium versichern und somit Ihren Vorsorgeplan und damit Ihre Altersvorsorge optimieren. Wir erklären Ihnen, wie das funktioniert und wie Sie profitieren können.

In der Schweiz gelten für die Penionskassen Vorgaben. Das Gesetz schreibt vor, welcher Teil des Lohnes versichert werden muss. Dabei gibt es eine Unter- und Obergrenze. Weiteres Einkommen ist nicht obligatorisch in der 2. Säule versichert. Mit dem sogenannten BVG-Überobligatorium können Löhne, die diese Grenzen unter- oder überschreiten, jedoch individuell abgesichert werden.

Im überobligatorischen Teil können Arbeitgebende und Pensionskassen individuelle Lösungen gestalten, um ihren Mitarbeitenden eine bessere Altersvorsorge anzubieten. 

Arbeitgeber:innen können durch überobligatorische Leistungen ihre Mitarbeitenden mit höherem Einkommen besser absichern. Denn für das BVG-Überobligatorium gelten weniger strenge gesetzliche Vorgaben als für den obligatorischen Teil. Dadurch können die Vorsorgepläne flexibler gestaltet und die spezifischen Bedürfnisse besser abgedeckt werden.

Dies ist zum Beispiel zentral, um den gewohnten Lebensstandard bei der Pensionierung sowie bei Invalidität und für Hinterlassene im Todesfall aufrechtzuerhalten. Arbeitgebende können zusammen mit ihrer Pensionskasse entscheiden, welche überobligatorischen Leistungen sie anbieten möchten, und dadurch ihre Attraktivität sowie die Bindung der Angestellten an das Unternehmen stärken.

Die berufliche Vorsorge (BVG) in der Schweiz gliedert sich in zwei Teile: das Obligatorium – also die gesetzlich vorgegebene Minimalvorsorge – und das Überobligatorium – also den Teil, der über diese gesetzliche Minimalvorsorge hinausgeht. Dies sind die wichtigsten gesetzlichen Eckdaten:

  • Um obligatorisch im BVG versichert zu sein, muss der AHV-pflichtige Jahreslohn die Eintrittsschwelle von CHF 22 680.– überschreiten (Stand 2025).
  • Das BVG-Obligatorium ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt Lohnbestandteile ab der Eintrittsschwelle und dem oberen Grenzbetrag (CHF 90 720.– pro Jahr) ab (Stand 2025).
  • Das BVG-Überobligatorium umfasst alle Lohnbestandteile, die über diese gesetzlichen Grenzen hinausgehen, und wird von den Pensionskassen flexibel gestaltet. Zusätzlich umfasst es Sparbeiträge, die höher sind als im BVG definiert, und Beiträge in die 2. Säule, die bereits vor dem Eintrittsalter der versicherten Person einbezahlt wurden.

So unterscheiden sich die beiden BVG-Teile im Detail:

Wischen um mehr anzuzeigen

Merkmal
Obligatorium
Überobligatorium
Beitragshöhe Gesetzlich festgelegte Mindestbeiträge in Prozent, abhängig vom Alter der versicherten Person.

Wenige gesetzliche Vorgaben; Beiträge können von der Pensionskasse grundsätzlich frei festgelegt werden, es bestehen jedoch von den Steuerbehörden definierte Obergrenzen.

Flexibilität Weniger flexibel, da strikte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden müssen. Hohe Flexibilität bei der Gestaltung der Vorsorgepläne, um den individuellen Bedürfnissen der Versicherten gerecht zu werden.
Leistungen Gesetzlich definierte Mindestleistungen bei Alter, Invalidität und Tod. Leistungen können über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen und individuell gestaltet werden.
Regulierung Streng reguliert durch das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG). Weniger streng reguliert durch das BVG; Pensionskassen haben mehr Spielraum bei der Ausgestaltung der überobligatorischen Leistungen.
Umwandlungssatz Gesetzlich vorgeschriebener Mindestumwandlungssatz von 6,8 % für die Umwandlung des Altersguthabens in eine Rente.

Keine gesetzlichen Mindestvorgaben; Pensionskassen können niedrigere Umwandlungssätze festlegen, unter der Voraussetzung, dass die Versicherten im obligatorischen Teil nicht schlechtergestellt werden.

Versicherter Jahreslohn CHF 22 680.– bis CHF 90 720.– (Stand 2025)

Was nicht gemäss BVG-Obligatorium versichert ist, beispielsweise:

  • Lohn über CHF 90 720.– (Lohnobergrenze)
  • Lohn unterhalb CHF 22 680.– (Eintrittsschwelle)
  • Versicherte Leistungen über dem BVG-Minimum (Alter, Invalidität und Tod)
  • Sparbeiträge, die höher sind als im BVG definiert
  • Beiträge in die 2. Säule, die bereits vor dem Eintrittsalter der versicherten Person einbezahlt wurden
Verzinsung Mindestzinssatz wird vom Bundesrat festgelegt und gilt für das obligatorische Altersguthaben, die jeweilige Pensionskasse kann jedoch auch höher verzinsen. Verzinsung des überobligatorischen Altersguthabens kann von der Pensionskasse frei bestimmt werden.
GUT ZU WISSEN

Der Vorsorgeausweis gibt Aufschluss über die Aufteilung des Altersguthabens in einen obligatorischen – häufig als BVG-Teil bezeichnet – und einen überobligatorischen Teil. Diese Differenzierung ist wichtig, da für beide Bereiche unterschiedliche Zinssätze und Umwandlungssätze gelten können. Ein regelmässiger Blick in den Vorsorgeausweis hilft, die individuelle Vorsorgesituation besser zu verstehen.

Sowohl im obligatorischen als auch im überobligatorischen Teil der Pensionskasse spielen der Zinssatz und der Umwandlungssatz eine entscheidende Rolle für die Höhe der späteren Altersleistungen.

Der Zinssatz bestimmt, mit welchem Prozentsatz das angesparte Altersguthaben während der Sparphase verzinst wird. Dieser gilt immer für ein Jahr: 

  • Im überobligatorischen Bereich haben Pensionskassen keine Mindestvorgaben für die Verzinsung.
  • Im obligatorischen Teil wird der Mindestzinssatz vom Bundesrat festgelegt. Er beträgt aktuell 1,25 % (Stand 2025).

Beispiel:

Wischen um mehr anzuzeigen

Altersguthaben
Zinssatz
Guthaben nach einem Jahr
Obligatorisches Altersguthaben: CHF 200 000.– 1,25 % CHF 202 500.–
Überobligatorisches Altersguthaben: CHF 200 000.– 1,5 % CHF 203 000.–
Total Altersguthaben   CHF 405 500.–

In diesem Beispiel führt ein Zinssatz im BVG-Überobligatorium von 1,5 % statt 1,25 % zu einem Anstieg des Altersguthabens von CHF 500.– pro Jahr.

Der Umwandlungssatz bestimmt, wie hoch die jährliche Rente aus dem angesparten Altersguthaben ist:

  • Der gesetzliche Umwandlungssatz für das Obligatorium liegt bei 6,8 %.
  • Für den überobligatorischen Teil können Pensionskassen einen niedrigeren Satz festlegen.
  • Je nach Modell kann der Umwandlungssatz gesplittet oder umhüllend angewendet werden.

Bei diesem Modell werden das obligatorische und das überobligatorische Altersguthaben getrennt betrachtet und mit unterschiedlichen Umwandlungssätzen in Renten umgewandelt:

  • Der obligatorische Teil unterliegt dem gesetzlichen Mindestumwandlungssatz von 6,8 %.
  • Der überobligatorische Teil wird mit einem von der Pensionskasse festgelegten – oft niedrigeren Umwandlungssatz – berechnet.
  • Ein gesplitteter Umwandlungssatz macht es einfacher, die angewendeten Zinssätze nachzuvollziehen.

Beispiel:

Wischen um mehr anzuzeigen

Altersguthaben
Zinssatz
Guthaben nach einem Jahr
Obligatorisches Altersguthaben: CHF 200 000.– 6,8 % CHF 13 600.–
Überobligatorisches Altersguthaben: CHF 200 000.– 5,0 % CHF 10 000.–
Gesamtrente pro Jahr   CHF 23 600.–

In diesem Fall ergibt sich eine jährliche Gesamtrente von CHF 23 600.– durch die getrennte Berechnung mit unterschiedlichen Umwandlungssätzen.

Bei der umhüllenden Methode wird ein einheitlicher Umwandlungssatz auf das gesamte Altersguthaben – obligatorisch und überobligatorisch – angewendet:

  • Dieser Umwandlungssatz liegt in der Regel zwischen den Sätzen für den obligatorischen und den überobligatorischen Teil.
  • Die gesetzlichen Vorgaben für den obligatorischen Teil, also ein Umwandlungssatz von mindestens 6,8 %, müssen rechnerisch immer eingehalten werden. 
  • Ein umhüllender Umwandlungssatz macht die Berechnung für die Pensionskasse einfacher.

Beispiel:

Wischen um mehr anzuzeigen

Gesamtes Altersguthaben
Umhüllender Umwandlungssatz
Jahresrente
CHF 400 000.– 5,8 % CHF 23 200.–

Hier wird das gesamte Altersguthaben mit einem einheitlichen Umwandlungssatz von 5,8 % in eine jährliche Rente von CHF 23 200.– umgewandelt.

Wichtig: Im Hintergrund wird immer sichergestellt, dass beim obligatorischen Teil der Umwandlungssatz von 6,8 % rechnerisch eingehalten wird.

GUT ZU WISSEN

Vor- und Nachteile eines tiefen bzw. hohen Umwandlungssatzes

Je nachdem, in welcher Lebensphase Sie sich befinden, ist die Höhe des Umwandlungssatzes entscheidend:

  • Von einem hohen Umwandlungssatz profitieren in der Regel Personen, die kurz vor der Pensionierung stehen – der Umwandlungssatz kommt also in den nächsten 1 bis 2 Jahren zum Tragen.
  • Ein tiefer Umwandlungssatz rentiert sich üblicherweise für junge Arbeitnehmende, die in die Pensionskasse einzahlen. So werden weniger Renditen aus den Pensionskassengeldern verwendet, um die Verpflichtungen gegenüber den Rentnerinnen und Rentnern zu erfüllen. Denn die Verpflichtungen sind tiefer, wenn der Umwandlungssatz tief ist. Entsprechend fällt die Verzinsung der angesparten Altersguthaben für die Arbeitnehmenden in guten Anlagejahren höher aus. 

Das Überobligatorium bietet Arbeitgebenden die Möglichkeit, über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus eine attraktive und flexible Vorsorgelösung für gut verdienende Mitarbeitende zu schaffen. Mit attraktiven Vorsorgeplänen können Firmen nicht nur zur langfristigen finanziellen Sicherheit ihrer Angestellten beitragen, sondern auch das Unternehmen stärken und die Wettbewerbsfähigkeit im Arbeitsmarkt erhöhen.

Die Wahl der richtigen Pensionskassenlösung ist eine strategische Entscheidung mit langfristigen Auswirkungen. Die Allianz bietet umfassende Lösungen, um Ihre Mitarbeitenden über das BVG-Obligatorium hinaus abzusichern. Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen gerne zur Seite, um eine massgeschneiderte Lösung für Ihr Unternehmen zu finden.

Erika, Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden, Allianz Suisse
Erika
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden

Erika hat einen Master in Internationalen Beziehungen und arbeitet seit 4 Jahren in der Versicherungsbranche. In ihrer Freizeit schwingt sie sich gerne auf ihr Fahrrad, geht schwimmen oder taucht zwischen den Seiten eines spannenden Buches ab. Sie hat eine Leidenschaft für Sprachen und entdeckt derzeit die Geheimnisse des Russischen und des Italienischen.
EINEN TERMIN, BITTE!
Die optimale Versicherung für Sie? Finden wir bei einem persönlichen Termin. 
DAS KÖNNTE SIE AUCH INTERESSIEREN
Was ist der BVG-Abzug oder -Beitrag? Wer untersteht der BVG-Pflicht und was ist die BVG-Eintrittsschwelle? Wir erklären die Fachbegriffe im BVG-Glossar.

Vorsorge- und Lebensversicherungen
Man kann gar nicht früh genug an später denken. Die passende finanzielle Absicherung finden Sie hier. Unsere Lösungen im Überblick.
Alles zur BVG-Abstimmung 2024: Was bedeutet sie für Ihre berufliche Vorsorge?
Folgen Sie uns