Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsschutz – das müssen Sie beachten

Jedes Unternehmen kennt die Situation: Mitarbeitende suchen eine neue Herausforderung und kündigen. Oder ihnen wird aufgrund diverser Umstände gekündigt. Eigentlich alltägliche Situationen. Aber was muss ich beachten, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter in der Kündigungsfrist einen Unfall erleidet oder schwer erkrankt? Dann entstehen oft Unsicherheiten, wie der Fall gehandhabt werden muss. Da sich die Umstände des Unfalls bzw. der Krankheit bei jedem Mitarbeitenden unterscheiden, ist auch immer eine individuelle und anonymisierte Beurteilung nötig.

David Eichenberger, Leiter Kranken- und Unfallversicherung bei der Allianz, verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich Kranken und Unfall und kennt die Herausforderungen, die in einer solchen Situation auftreten können. «Aufgrund dieser anspruchsvollen Konstellationen arbeiten wir in solchen Fällen auch mit externen Fachspezialisten wie SizCare zusammen. Über unsere Mailadresse care@allianz.cherhalten wir regelmässig Anfragen zu diesem Thema, welche anschliessend von unseren internen Fachpersonen beantwortet werden. In Zusammenarbeit mit unserem Partner SizCare haben wir die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema Arbeitsunfähigkeit und Kündigungsschutz für Interessierte zusammengefasst.»

Der zeitliche Kündigungsschutz ist in Art. 336c OR umschrieben. Demnach darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis nicht kündigen, während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab dem zweitem und bis und mit dem fünften Dienstjahr während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
Gut zu wissen:
  • Der Kündigungsschutz gilt erst nach Ablauf der Probezeit.
  • Der Kündigungsschutz gilt auch bei teilweiser Arbeitsverhinderung.
  • Abweichende GAV-Regelungen (zu Gunsten der Arbeitnehmenden) bleiben vorbehalten.

Nach Ablauf dieser sogenannten Sperrfrist darf auch bei anhaltender Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden.

Eine Kündigung, die während einer Sperrfrist ausgesprochen wird, ist nichtig und damit rechtlich wirkungslos. Ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer unfall- oder krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgt, so ist sie rechtswirksam, aber die Kündigungsfrist wird mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen und läuft erst nach Ablauf der Sperrfrist weiter.

Zu beachten ist, dass bei vereinbartem Endtermin für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (z.B. Monatsende) die Kündigungsfrist sich bis zum nächsten Endtermin verlängert (Art. 336c Abs. 3 OR), dies ist die sogenannte «Aufrundungsfrist».

  • Bei einer erneuten Arbeitsverhinderung aus der gleichen Krankheit oder demselben Unfall wird die Kündigungsfrist wieder unterbrochen, aber die maximale Sperrfrist darf insgesamt nicht überschritten werden.
  • Bei einer anderen Krankheit oder einem neuen Unfall wird eine neue volle Sperrfrist ausgelöst.
  • Arbeitsunfähigkeiten, die während der Aufrundungsfrist laut Art. 336c Abs. 3 OR beginnen, lösen keine Sperrfrist mehr aus.

Bei der Berechnung von Sperrfristen ist immer mit Kalendertagen zu rechnen. Zur Vereinfachung empfiehlt es sich, den Ablauf (Kündigungsfrist, Sperrfrist, Verlängerung der Kündigungsfrist, Aufrundungsfrist) auf der Zeitachse zu skizzieren.

«Ich bin der Überzeugung, dass es sich lohnt, beim Thema Kündigung gut abzuwägen, wie man diesen meist unumstösslichen Entscheid umsetzt. Dazu sollte vor der Kündigung mit einem Fachspezialisten das Vorgehen erörtert werden. Auf diese Weise erhält man optimale Rechtssicherheit», fügt David Eichenberger abschliessend an.

Eliane, Segmentmanagerin Einzelleben, Allianz Suisse
Eliane
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden

Eliane hat einen Master in Business Administration und über 14 Jahre Versicherungserfahrung. In Ihrer Freizeit bereitet sie sich auf den nächsten Rugby-Match vor oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz.
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