Parkschaden.
Kleine Ursache, grosser Ärger.

  • Als Parkschaden bezeichnet man einen Schaden am parkierten Fahrzeug.
  • Grundsätzlich müsste der Verursacher oder die Verursacherin für den Schaden aufkommen.
  • Wenn die Person nicht bekannt ist, springt Ihre Parkschadenversicherung ein.
  • Die Parkschadenversicherung ist eine Zusatzversicherung zur Teil- oder Vollkasko.
Als Sie Ihr Auto abgestellt hatten, war es noch unbeschädigt. Jetzt ziert eine Delle die Stossstange. Der Schreck ist gross. Der Ärger nicht ganz so sehr – falls Sie eine Versicherung für Parkschäden haben.

Für die Versicherung handelt es sich um einen Parkschaden, wenn ein Schaden am eigenen parkierten Fahrzeug durch eine unbekannte Person verursacht wurde. Zum Beispiel, wenn Sie vom Einkaufen zurückkommen und eine Schramme an Ihrem linken Kotflügel entdecken, die vorher nicht da war. Und Sie nicht wissen, wer den Schaden verursacht hat.

Wenn Sie dagegen beim Parkieren Ihr eigenes Auto zerkratzen, ist das versicherungstechnisch eine Kollision – und somit ein Fall für die Vollkasko.

Ab CHF 59.– im  Monat

Informationen zu den Berechnungsgrundlagen: *Person: Geb. Datum 1.6.1986, weiblich, wohnhaft in 8400 Winterthur, Nationalität: Schweiz

Auto: Fiat 500 Electric Mod. 2022 Typenschein 01xx664 / 0 Schäden letzte 5 Jahre / kein Leasing / Katalogpreis CHF 44 490

Deckungsbausteine: Obligatorische Haftpflicht, Teilkasko und Unfall.

Versicherungsbeginn 01.01.2024, jährliche Zahlungsweise, Angebotsdatum 01.10.2023, Preis gerundet.

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Wenn jemand Ihr abgestelltes Fahrzeug touchiert, ist er oder sie auch verpflichtet, den Schaden zu melden. Falls die Person bekannt ist, übernimmt die Haftpflichtversicherung des Verursachers oder der Verursacherin den Parkschaden.

Häufig ist aber nicht klar, wer den Schaden verursacht hat. In diesem Fall springt Ihre Parkschadenversicherung ein.

Die Parkschadenversicherung müssen Sie zusätzlich zur Voll- oder Teilkasko abschliessen. Die Parkschadenversicherung übernimmt die Reparaturkosten für bis zu zwei Parkschäden pro Kalenderjahr – je nach Vereinbarung auch ohne Selbstbehalt und ohne Bonusverlust für Sie.

Wenn Sie keine Parkschadenversicherung haben und eine Kollisionskaskoversicherung vorhanden ist, prüfen wir, ob der Schaden allenfalls über diese Deckung reguliert werden kann. Falls eine Regulierung über die Kollisionskaskoversicherung möglich ist, müsste jedoch Ihr vertraglich vereinbarter Selbstbehalt sowie ein allfälliger Bonusverlust berücksichtig werden. Wie sich der Bonusverlust berechnet, lesen Sie in unserem Ratgeber zum Thema Bonus-Malus-System.

Und wenn Sie nur eine Haftpflichtversicherung haben, tragen Sie die Kosten für gewöhnlich selbst. Oder Sie wenden sich an den Nationalen Garantiefonds Schweiz. Mehr Informationen dazu finden Sie im folgenden Abschnitt.

Melden Sie den Schaden sofort Ihrer Versicherung – am besten telefonisch oder online. Dokumentieren Sie alles mit Fotos und Notizen, damit Sie den Parkschaden und den Hergang nachweisen können. Wie Sie am besten eine Schadenmeldung erstellen, lesen Sie in unserem Ratgeber.

Sie haben weder eine Parkschadenversicherung noch eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen? In gravierenden Einzelfällen können Sie sich an den Nationalen Garantiefonds Schweiz wenden.

Der hilft Ihnen, wenn ein Schaden an Ihrem Fahrzeug durch ein unbekanntes oder nicht versichertes Motorfahrzeug oder Velo verursacht wurde. Doch einen gesetzlichen Selbstbehalt von CHF 1000.– müssen Sie dabei selbst bezahlen. Dazu muss unbedingt ein Polizeirapport eingefordert werden, und eine Fahrzeugbesichtigung ist auch immer notwendig.

Alles in allem also ein recht hoher Aufwand – er lohnt sich vor allem für gravierende Parkschäden und ersetzt nicht die herkömmliche Parkschadenversicherung.

Sofern der Besitzer oder die Besitzerin des beschädigten Fahrzeugs nicht in der Nähe ist, sind Sie gesetzlich verpflichtet, auf ihn oder sie zu warten und gemeinsam das Unfallprotokoll auszufüllen.

Wenn der Halter oder die Halterin nicht auftaucht, dürfen Sie nicht einfach Ihre Telefonnummer hinterlassen. Sondern müssen umgehend die Polizei verständigen, die den Halter oder die Halterin ausfindig macht. Sonst droht Ihnen womöglich eine Strafe wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrerunfähigkeit und Fahrerflucht.

Nina, Senior Segmentmanagerin Privatkunden, Allianz Suisse
Nina
Senior Segmentmanagerin Privatkunden

Nina hat über 20 Jahre Allianz Erfahrung und war unter anderem im Vertrieb und im Aussendienst tätig. Wenn sie nicht gerade mit ihrem Hund unterwegs ist, plant sie den nächsten Tauchurlaub oder die nächste Wanderroute, pflegt ihren Garten und trifft sich mit Freundinnen und Freunden.
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