Das Leben hinterlässt Spuren. Auch in einer Wohnung. Bei der Wohnungsübergabe auf gewisse Gebrauchsspuren zu treffen, ist also vollkommen normal: Für normale Abnützungsschäden wie beispielsweise Spuren von Möbeln an den Wänden oder auch Verbrauchsspuren im Waschbecken haftet der Mieter oder die Mieterin nicht. Hingegen haften Sie als Mieterin oder Mieter für übermässige Abnützung wie Wasserschäden auf dem Parkett sowie für den Mehraufwand, der über die normale Instandsetzung hinausgeht – so etwa für eine Spezialbehandlung der Wände bei starkem Zigarettenkonsum.
Kleinere Schäden sind unvermeidbar – müssen jedoch vor der Wohnungsübergabe in Ordnung gebracht werden. Sie fallen unter die Kategorie «kleiner Unterhalt»: Etwa der kaputte Toilettendeckel, der Filter des Dampfabzugs oder der beschädigte Duschschlauch. Alles Beträge, die CHF 150.– nicht übersteigen. Als Mieter sind Sie dafür verantwortlich, dass alles bei der Wohnungsübergabe in Ordnung ist.
Ist etwas richtig kaputt und muss vom Fachmann repariert werden, gilt dies nicht mehr als «kleiner Unterhalt». Informieren Sie frühzeitig Ihre Verwaltung darüber. Denn werden bei der Wohnungsübergabe Schäden festgestellt und der Nachmieter kann deshalb nicht pünktlich einziehen, ist der Ärger gross. Und Sie bezahlen den Mietzinsausfall.
Melden Sie den Schaden ausserdem auch Ihrer Privathaftpflichtversicherung. Denn die übernimmt in der Regel die Kosten für plötzlich entstandene Mieterschäden – wenn Ihnen zum Beispiel ein Parfümfläschchen heruntergefallen ist und einen Hick im Lavabo hinterlassen hat. Schäden, die allmählich passiert sind und die Sie verhindern können, jedoch nicht – wenn sich beispielsweise Schimmel im Laufe der Zeit gebildet hat.
Schritt für Schritt ins Glück. Ist die Wohnung abgabefertig geputzt? Sind alle kleineren Schäden behoben? Und der Vermieter über alle grösseren Mängel informiert? Dann kommt das Wohnungsübergabeprotokoll, das Herzstück jeder Übergabe. Grössere Verwaltungen haben oft ein eigenes Formular dafür, ansonsten finden Sie eine Vorlage für ein Wohnungsübergabeprotokoll auf der Website des Mieterverbands.
Mieter und Vermieter erstellen zusammen ein Wohnungsübergabeprotokoll, in dem der genaue Zustand der Wohnung Punkt für Punkt festgehalten wird. Bei allen Positionen ohne Beanstandung sollten Sie einen Haken setzen, damit auch später klar ist, dass hier alles in Ordnung war. Stellen Sie einen Fehler im Protokoll fest, so vermerken Sie dies.
Achtung: Unterzeichnen Sie das Formular zur Wohnungsübergabe (Übergabeprotokoll) nur, wenn Sie mit allen Punkten einverstanden sind. Und behalten Sie eine Kopie für Ihre Unterlagen. Wenn Sie nicht einverstanden sind, verweigern Sie die Unterzeichnung des Protokolls oder bringen Sie entsprechende Vorbehalte auf dem Protokoll selbst an und nennen Sie genau, mit welchen Punkten im Protokoll Sie nicht einverstanden sind. Fotografieren Sie auch die entsprechenden Schäden der Wohnung. Falls Sie das Protokoll vorbehaltlos unterzeichnen, müssen Sie auch für die darin erwähnten Schäden und Beanstandungen aufkommen.
Ist alles geklärt, stellen Sie gleich den Antrag zur Freigabe Ihrer Kaution. Dann müssen Sie nur noch die Wohnungsschlüssel übergeben und sich freuen, dass die Wohnungsabnahme so reibungslos geklappt hat.
Übrigens: Falls Sie eine private Rechtsschutzversicherung haben, hilft Ihnen diese auch bei Problemen mit der Wohnungsabgabe.
☐ Wohnung ist vollständig geräumt.
☐ Wohnung ist gereinigt.
☐ Kleine Reparaturen sind erledigt.
☐ Grössere Schäden sind der Verwaltung gemeldet.
☐ Wohnungsübergabe-/Abnahmetermin ist bestätigt und im Kalender eingetragen.
☐ Kopie des Wohnungsübernahmeprotokolls vom Einzug und Kopien der Mietvertragsunterlagen sind zur Hand.
☐ Alle Schlüssel, die Sie erhalten haben, sind noch vorhanden.
☐ Übergabeprotokoll ist in Ordnung und unterzeichnet (alle aufgeführten Mängel sind tatsächlich vorhanden, und Sie sind mit der Übernahme der Kosten für deren Behebung einverstanden).
☐ Fotos zu strittigen Punkten sind vorhanden (z. B. Parkettstellen, Wände).
☐ Antrag auf Auszahlung des vollumfänglichen Betrags des Mietkautionskontos wurde gestellt.
☐ Erteilen Sie keine Aufträge an Handwerker für Reparaturarbeiten. Haben Sie den Auftrag trotzdem direkt erteilt, besteht die Gefahr, dass die Verwaltung mit dem Resultat der Reparatur nicht einverstanden ist und die Übernahme der Kosten verweigert.
☐ Aufträge zur Behebung von Mängeln muss der Eigentümer / die Vermieterschaft bzw. deren Verwaltung erteilen.
☐ Zur Zahlung der Reparaturrechnung ist immer der Auftraggeber verpflichtet.
☐ Normale Abnutzung ist mit Ihrem Mietzins abgegolten.
☐ Den kleinen Unterhalt müssen Sie vor der Wohnungsabgabe selbst und auf eigene Kosten übernehmen.
☐ Bei Beschädigungen oder übermässiger Abnutzung müssen Sie den Zeitwert der beschädigten Sache ersetzen. Einen allfälligen Mehraufwand, der über die normale Instandsetzung hinausgeht, müssen Sie ebenfalls übernehmen.
☐ Einige Schadensarten sind auch durch eine Privathaftpflichtversicherung gedeckt. Aber nicht alle. Erkundigen Sie sich vorher.
☐ Kontaktieren Sie im Zweifelsfall auch Ihre Rechtsschutzversicherung.
☐ Deckung und Haftung hängen grundsätzlich immer vom Einzelfall ab.
☐ Plötzliche Schäden durch Unfälle sind normalerweise versichert.
☐ Schäden, die allmählich entstehen oder zu erwarten sind, sind nicht versichert. Genauso wenig die Rückgängigmachung von Veränderungen, die Sie an der Wohnung vorgenommen haben.