Schaden am Arbeitsplatz.
Wer haftet?

Freitagabend, 16.00 Uhr. Auf der Autobahn herrscht wie üblich dichter Verkehr. Andy, der schon einige Jahre bei der Beispiel AG als Monteur arbeitet, ist auf dem Rückweg von der Baustelle. Eine Unaufmerksamkeit von Andy führt zum Auffahrunfall mit dem Firmenfahrzeug. Zum Glück ist nichts Schlimmes passiert und die Haftpflichtversicherung der Beispiel AG übernimmt den entstandenen Sachschaden aus dem Verkehrsunfall. Allerdings hat die Beispiel AG einen Selbstbehalt von CHF 1000.– zu bezahlen. Wer muss diesen tragen? Kann die Beispiel AG den Arbeitnehmer für den Verkehrsunfall haftbar machen und eine Verrechnung mit Andys Lohn vornehmen?

In der Schweiz hält Art. 321e OR klar fest, dass der Arbeitnehmer für den Schaden verantwortlich ist, den er absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügt. Persönlich haftet der Arbeitnehmer somit grundsätzlich für jeden Schaden, unabhängig davon, warum und wie er ihn verursacht hat.

Allerdings muss der Arbeitnehmer nicht immer den vollen Schaden übernehmen. Welche Kosten dem Arbeitnehmer auferlegt werden können, ist, wie so oft bei juristischen Fragen, vom konkreten Einzelfall abhängig.

Zur Beurteilung findet zunächst eine grobe Einteilung aufgrund des Verhaltens des Arbeitnehmers statt.

Beachtet der Arbeitnehmer etwas nicht, was er bei genauerem Überlegen eigentlich hätte beachten müssen, liegt leichte Fahrlässigkeit vor. In diesem Fall kann der entstandene Schaden höchstens in symbolischem Umfang auf den Arbeitnehmer überwälzt werden.

Lässt der Arbeitnehmer dagegen elementare Vorsichtspflichten ausser Acht, welche jeder vernünftige Mensch in seiner Lage bedacht hätte (grobe Fahrlässigkeit), oder verursacht er den Schaden gar absichtlich, haftet er in vollem Umfang.

Bei sämtlichen Fällen, in denen weder leichte noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt, liegt die Haftung irgendwo dazwischen (mittlere Fahrlässigkeit). Als Faustregel gilt dabei, dass bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit Schäden im Umfang von höchstens einem Monatslohn vom Arbeitnehmer eingefordert werden können. 

In einem zweiten Schritt müssen dann zusätzliche Faktoren wie z.B. das allgemeine Berufsrisiko, der Bildungsgrad, die Fachkenntnisse und die konkreten Eigenschaften des Arbeitnehmers, aber auch der Umstand, ob und wie der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber instruiert und überwacht worden ist und wie hoch sein Lohn ist, berücksichtigt werden. Es spielt also insbesondere eine Rolle, welchen Beruf, was für eine Ausbildung und welche Fachkenntnisse der Arbeitnehmer hat. Die Berücksichtigung dieser individuellen Faktoren kann dazu führen, dass dem Arbeitnehmer keine oder nur sehr geringe Kosten auferlegt werden können.

In unserem Beispiel muss Andy somit dann keine Kosten übernehmen, wenn er z.B. die Geschwindigkeit um lediglich 5 km/h überschreitet oder ihm ein anderer, kleinerer und entschuldbarer Fahrfehler unterläuft (leichte Fahrlässigkeit) und er ein langjähriger, zuverlässiger Mitarbeiter ist. Schreibt er dagegen während der Fahrt eine SMS oder fährt er gar alkoholisiert, muss er den vollen Selbstbehalt tragen, da eine grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Würde Andy allerdings einen weit unterdurchschnittlichen Lohn verdienen, würde dies berücksichtigt und er müsste allenfalls trotz grober Fahrlässigkeit nur einen Teil des Schadens bezahlen.

Will die Beispiel AG den Selbstbehalt oder einen Teil davon von Andy einfordern, ist es wichtig, dass sie dies sofort bei der nächsten Lohnzahlung tut. Wird der Lohn nämlich ohne Vermerk oder Abzug vollumfänglich weiterbezahlt, kann angenommen werden, dass die Beispiel AG auf eine Forderung verzichtet. Eine nachträgliche Einforderung ist dann unter Umständen nicht mehr möglich, insbesondere dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis in der Zwischenzeit beendet worden ist oder die allgemeine Verjährungsfrist von 10 Jahren eingetreten ist.

Weiter muss beachtet werden, dass vor allem bei grösseren Schäden, die durch den Arbeitnehmer verursacht wurden, nicht der volle Lohn vom Arbeitgeber einbehalten werden darf. Gemäss den gesetzlichen Bestimmungen muss dem Arbeitnehmer immer mindestens das Existenzminimum ausbezahlt werden. In einem solchen Fall ist es sinnvoll, dem Arbeitnehmer die Berechnung des Schadens sowie die geplanten künftigen Lohnabzüge sofort schriftlich mitzuteilen.

Da die Arbeitnehmerhaftung stark von den konkreten Umständen abhängig ist und die Gerichte im Streitfall einen grossen Entscheidungsspielraum haben, lohnt es sich vor allem bei höheren Schäden rechtzeitig eine juristische Beratung in Anspruch zu nehmen, um keine Rechte zu verlieren.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass Vereinbarungen, welche eine pauschale Haftung des Arbeitnehmers begründen, unzulässig sind. Eine Diskussion über die Arbeitnehmerhaftung kann also nicht auf diese Art umgangen werden. 

Eliane, Segmentmanagerin Einzelleben, Allianz Suisse
Eliane
Senior Segmentmanagerin Unternehmenskunden

Eliane hat einen Master in Business Administration und über 14 Jahre Versicherungserfahrung. In Ihrer Freizeit bereitet sie sich auf den nächsten Rugby-Match vor oder cruist auf ihrem Motorrad durch die Schweiz.
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